Der (untaugliche) Freihandels- und gleichzeitig Rosinenpickerartikel

Mit dem vom Ständerat ins Kartellgesetz eingefügten Artikel 7a soll endlich etwas gegen die hohen Preise in der Schweiz getan werden. Die hohen Preise sind vielfach hausgemacht (insbesondere bei nicht handelbaren Gütern wie Gesundheit, Bildung, Wohnen etc. oder auch protegierten Sektoren wie der Landwirtschaft; vgl. das Preispanorama des BfS), können aber auch auf Preisdifferenzierungsstrategien internationaler Unternehmen zurückzuführen sein. Solche Strategien soll Artikel 7a nun unterbinden.

Die Proponenten von Artikel 7a verweisen insbesondere auf den Freihandelsgedanken. Es würden bereits grosse Anstrengungen unternommen, um staatliche Beschränkungen des freien Handels zu beseitigen (Stichwort: Cassis de Dijon). Daher könnten auch private Beschränkungen des freien Handels nicht hingenommen werden. So sei es unerträglich, dass eine Person oder ein Unternehmen aus der Schweiz, welche Güter im Ausland erwerben möchten, abgewiesen und auf Vertriebsstellen in der Schweiz verwiesen würden.

Diese Anliegen sind verständlich und treffen (auch bei mir) auf viel Sympathie. Allerdings ist Artikel 7a nicht nur untauglich, um dieses Anliegen umzusetzen (vgl. etwa Votum Graber), sondern auch aus ökonomischen Gründen abzulehnen (vgl. auch hier). Einmal abgesehen davon,

  • dass jede Regulierung Anpassungshandlungen bei den betroffenen Unternehmen auslöst – wenn Preisdifferenzierungen nicht mehr möglich sein sollen, differenziert man sachlich (Qualitäts-, Design-, Service- u.a.m. -Änderungen) oder zeitlich (gestaffelte Einführung von Produkten) oder räumlich (Betreuung vom Ausland aus) – und sich diese Bestimmung daher nicht nur als unnütz, sondern aller Voraussicht nach als kontraproduktiv erweisen wird;
  • dass Gleiches mit Gleichem verglichen werden muss – bei der emotional geführten Diskussion um die hohen Preise in der Schweiz geht vergessen, dass auch die Schweizer Löhne vergleichsweise hoch sind (vgl. z.B. UBS, Preise und Löhne, und auch hier und hier) und dass die Schweiz im internationalen Vergleich über eine hervorragende Infrastruktur, hohe Rechtssicherheit, ausgebaute Sozialleistungen etc. etc. verfügt -, und dass ein solcher Vergleich die Schweiz international an der Spitze des Wohlstands zeigt, was Artikel 7a doch einen etwas rosinenpickerischen Anstrich gibt,

erscheinen die mit Artikel 7a verfolgten Absichten auch anhand der globalen Wohlfahrtswirkungen der erwähnten Preisdifferenzierungsstrategien in wenig schmeichelhaftem Licht.

Preisdifferenzierung ist sehr oft insgesamt wohlfahrtsfördernd. Ein Beispiel: Ein Unternehmen stellt ein Gut A her und verkauft es im Inland zum Preis 10. Nun hat es die Möglichkeit, eine Expansion ins Ausland zu versuchen, muss sich wegen unterschiedlicher Nachfrageverhältnisse indessen mit einem Preis von 5 zufrieden geben. Falls das Unternehmen die Preise nicht differenzieren darf, wird es die Auslandexpansion unterlassen, weil es nach einer solchen Expansion auch die Preise im Inland auf 5 reduzieren müsste und sein Gewinn damit insgesamt geschmälert würde. In einem solchen Fall müsste eine Preisdifferenzierung aus Gesamt-Wohlfahrtsüberlegungen zugelassen werden, denn die Konsumenten im Inland stellen sich nicht besser oder schlechter, gleich ob das Unternehmen nun ins Ausland expandiert oder nicht.

Das ist ein sehr einfaches Beispiel. Meist gibt es auch Skalen- und Verbundvorteile, d.h. bei einer Mengenausweitung fallen die Stückkosten und die Verbundkosten können auf eine grössere Zahl Konsumenten verteilt werden. Damit gewinnen letztlich alle.

Nach einiger Zeit fühlen sich die Konsumenten im Inland freilich benachteiligt und fordern dieselben Preise, welche den Konsumenten im Ausland zugestanden werden. Das Parlament schafft Artikel 7a oder die Wettbewerbskommission legt Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes extensiv aus, greift ein und sanktioniert Unternehmen A, weil es Parallelimporte verhindert und so die Preise im Inland hoch gehalten hat. Eine absurde Geschichte? Kaum. Industrieunternehmen wie BMW, Nikon, Novartis, Siemens, Schindler etc. agieren global, Wettbewerbsbehörden aber national, teils regional (EU).

Man kann das Beispiel weiterspinnen und annehmen, Unternehmen A stehe im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. So wie es z.B. Nikon im Geschäft mit Fotoapparaten tut oder BMW im Automarkt. Sofern der Wettbewerb einigermassen zufriedenstellend funktioniert, müssen sich die Gewinne von Unternehmen, welche im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, auf einem insgesamt „normalen“ Niveau befinden (gemäss Textbuch sind sie Null, wobei diese Null eine „normale“ Eigenkapitalverzinsung enthält) und die Unternehmen müssen auch effizient wirtschaften (ansonsten sie aus dem Wettbewerb ausscheiden). Die Gewinne der Autohersteller bewegen sich auf einem solchen Niveau – im Fünfjahresschnitt betragen sie zwischen 2% bis 10%, schwanken indes stark (von -5% bis 30%; vgl. hier und andere Internetquellen) – und die Kamerahersteller durchlaufen schwierige Zeiten. Wenn es sich nun so verhält, dass die im Wettbewerb stehenden Unternehmen ihre Preise räumlich differenzieren und trotzdem insgesamt „bloss“ normale Renditen erwirtschaften, dann müssten diese Renditen auf ein noch tieferes Niveau sinken, wenn Preisdifferenzierungen verboten würden (das ist zwingend, denn die Unternehmen streben den höchstmöglichen Gewinn unter den gegebenen Umständen an. Und sind Preisdifferenzierungen erlaubt, dann werden sie nur dann umgesetzt, wenn der Gewinn, der durch Differenzierung zu erzielen ist, grösser (zumindest gleich gross) ist als ohne solche Differenzierung. Anders – etwas formaler – gesagt: Ein Verbot der Preisdifferenzierung ist eine Restriktion. Der Gewinn, der unter einer solchen Restriktion erzielt werden kann, kann nur kleiner oder aber höchsten gleich gross sein als ohne solche Restriktion; vgl. dazu Baumol, Regulation Misled by Misread Theory). Können keine zumindest normalen Renditen erwartet werden, werden Investitionen unattraktiv.

Unter diesen – realistischen – Umständen sind Preisdifferenzierungen somit positiv zu werten. Dies gilt aus dem globalen Blickwinkel. Das Parlament nimmt eine nationale Sichtweise ein. Würde der neue Artikel 7a in der beschriebenen Situation einer global wohlfahrtsfördernden Preisdifferenzierung – und viel spricht für eine solche – die erhoffte Wirkung zeitigen, müsste sich ceteris paribus die globale Wohlfahrt insgesamt verringern und jene der Schweiz erhöhen. Die Wohlfahrtssteigerung der Schweiz ginge auf Kosten aller anderen Länder. Damit wäre Artikel 7a nicht mehr nur rosinenpickerisch, sondern geradezu parasitär.


Kommentare

2 Antworten zu „Der (untaugliche) Freihandels- und gleichzeitig Rosinenpickerartikel”.

  1. Avatar von Christian Chrigu Schreiber

    Tschou Aedu! Bin beeindruckt von deiner klaren und einfachen Sprache in diesem Aufsatz – wirklich schön zu lesen.

    LG Chrigu

  2. Avatar von Geoblocking und „Fair-Preis“-Initiative | Wettbewerbspolitik

    […] habe, ist Preisdifferenzierung effizient, wenn unter den Anbietern Wettbewerb herrscht (vgl. https://wettbewerbspolitik.org/2013/06/23/der-untaugliche-freihandels-und-gleichzeitig-rosinenpicker… ). Dass die Hotels im Wettbewerb sind, bezweifle ich nicht. Also ist die heute anzutreffende […]

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