Die Zäch/Birrer-Heimo Meistbegünstigungsklausel

Prof. Zäch und Nationalrätin Birrer-Heimo fordern: Wenn der Konsument einen günstigeren Preis im Ausland entdeckt, muss es ihm möglich sein, dort zum diesem Preis einzukaufen. Gemäss Motion Birrer-Heimo soll das Kartellgesetz mit einem Artikel zu unzulässigen Preissdifferenzierungen wie folgt ergänzt werden. Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, verhalten sich grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich weigern, Unternehmen oder Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen zu beliefern, oder wenn sie Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf Nachfrage hin in die Schweiz liefern können. Für die Anwendung dieser Norm soll weder eine Abrede noch eine marktbeherrschende Stellung der betroffenen Unternehmen Voraussetzung sein.

Schweizer Konsumenten kämen – sofern sich diese Norm, die m.E. der verfassungsrechtlichen Wirtschaftsfreiheit widerspricht, überhaupt umsetzen liesse – (angeblich) in den Genuss einer weltweit gültigen Meistbegünstigungsklausel oder Mindestpreisgarantie. Doch was würde dies für die Unternehmen bedeuten?

Ausländischer Hersteller

Nehmen wir zunächst den häufigsten Fall eines ausländischen Herstellers, der seine Produkte zu weltweit differenzierten Preisen, typischerweise zu besonders hohen Preisen in der Schweiz und in anderen wohlhabenden Ländern, absetzt – wie etwa Apple das iPhone. Heute können die Kunden in den verschiedenen Ländern das iPhone grösstenteils nur über ihre nationalen Verkaufskanäle von Apple beziehen (gilt auch für den Versandhandel per Internet). Nach der Zäch/Birrer-Heimo Meistbegünstigungsklausel könnte nun Apple gezwungen werden, Schweizer Endkunden und Unternehmen (also auch Zwischenhändler) über die Kanäle des Landes zu beliefern, in welchem das iPhone am günstigsten abgesetzt wird – so z.B. über die Kanäle der Elfenbeinküste. Schweizerische Zwischenhändler kämen in die Lage, weltweite Drehscheibe für iPhone-Preisarbitrage zu spielen.  Natürlich würde Apple Gegenmassnahmen treffen. Den Preis der Elfenbeinküste auf das helvetische Niveau anzuheben, würde die Arbitrageure nur in das nächstbilligste Land verlagern. Also sähe sich Apple in letzter Konsequenz gezwungen, sich vollständig aus dem schweizerischen Markt abzumelden. Natürlich würden die schweizerischen Kunden von den ausländischen Kanälen weiterhin mit iPhones beliefert, jedoch mit Sicherheit zu Preisen und Konditionen, die Apple für sie spezifisch festlegen könnte. Die Weko könnte kaum gegen ein Unternehmen vorgehen, das in der Schweiz überhaupt keine Geschäftstätigkeiten mehr ausübt. Dass auch den potenziellen iPhone Käufern in der Schweiz zum Schluss nur Nachteile verbleiben würden – nach wie vor (oder wieder) hohe Preise, höhere Transaktionskosten – ist ohne Weiteres klar. Der Wettbewerb auf dem schweizerischen Smartphonemarkt würde mit dem Verschwinden der ausländischen Anbieter in der Schweiz auf Dauer vollständig zum Erliegen kommen. Denn von der Meistbegünstigungsklausel wären ja alle Anbieter betroffen.

Inländische Hersteller

Nehmen wir sodann den Fall eines schweizerischen Herstellers, der seine Produkte selbstverständlich ebenfalls zu weltweit differenzierten Preisen und typischerweise zu besonders hohen Preisen in der Schweiz und in anderen wohlhabenden Ländern absetzen muss – so etwa aus meiner Gegend in Steffisburg die Firma Studer, welche sich eine weltweit führende Position in der Herstellung von komplexen Schleifmaschinen erarbeitet hat, oder die bekannte Solarfirma Meyer-Burger in Thun. Wie Apple haben diese Unternehmen hohe Forschungs- und Entwicklungskosten und müssen möglichst hohe Absätze erzielen, um diese decken zu können. Sie sind deshalb gezwungen, auch Länder mit niedriger Zahlungsbereitschaft zu grenzwertigen Preisen zu beliefern. So lange aber die Zusatzkosten der Versorgung dieser Länder durch die Erlöse in diesen Ländern mehr als gedeckt werden, profitiert dadurch das Gesamtunternehmen und profitieren sogar auch die Kunden in den teureren Ländern, indem ihre Preise dank den neuen Kunden in den Billigländern wenigstens teilweise gesenkt werden können. Kommt nun die Zäch/Birrer-Heimo Meistbegünstigungsklausel für Schweizer Kunden, dann könnten sich diese wiederum in den billigsten Ländern versorgen und zudem von dort aus auch Arbitragegeschäfte aufziehen. Damit präsentierte sich die Situation für die schweizerischen Hersteller nicht anders als für die ausländischen. Das Einstellen der Versorgung von Billigländern ginge mit dem Verlust von Skalenerträgen und Deckungsbeiträgen einher, die sich die Unternehmen im globalen Wettbewerb schlicht nicht leisten können. Also bleibt in letzter Konsequenz nur die Aufgabe des Produktionsstandorts Schweiz und die Belieferung von Schweizer Kunden über Kanäle im Ausland – natürlich wiederum zu Konditionen, welche einem Einfluss der Weko mit Sicherheit gänzlich entzogen wären.

Fazit

Das sind nur die fundamentalsten Folgen, die aber ebenso fundamental klar gegen die Zäch/Birrer-Heimo Meistbegünstigungsklausel sprechen – mit weiteren Folgen und Argumenten werden wir uns bei Bedarf in anderen Beiträgen noch befassen. Es ist kein Zufall, dass die Schweiz mit dieser helvetischen Meistbegünstigungsklausel ein weltweites Unikat schaffen würde. Gegen (legale) schweizerische Lösungen, um die uns andere Wirtschaftsstandorte beneiden, ist nichts einzuwenden, im Gegenteil. Doch mit dieser absurden Meistbegünstigungsklausel, in Tat und Wahrheit einem Eigentor der schlimmsten Sorte,  würden wir in anderen Ländern nicht Neid, sondern Freude und vor allem grössten Hohn und Spott erwirken.


Kommentare

4 Antworten zu „Die Zäch/Birrer-Heimo Meistbegünstigungsklausel”.

  1. Avatar von Markus Saurer
    Markus Saurer

    Als schweizerisches Beispiel hätte sich eigentlich auch die Ammann-Group aufgedrängt … oder die Ems-Gruppe. 😉

  2. Avatar von Stefan Vannoni
    Stefan Vannoni

    sehr guter Artikel!

    1. Avatar von Markus Saurer
      Markus Saurer

      Vielen Dank!

  3. Avatar von Der (untaugliche) Freihandels- und gleichzeitig Rosinenpickerartikel | Wettbewerbspolitik

    […] umzusetzen (vgl. etwa Votum Graber), sondern auch aus ökonomischen Gründen abzulehnen (vgl. auch hier). Einmal abgesehen […]

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