Lex Booking

Der Bundesrat will die Motion BischofVerbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie“ mittels eines Verbots von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben umsetzen.

Über diese Klauseln wurde in diesem Blog bereits viel geschrieben (vgl. z.B. hier, hier und hier). Diese Preisbindungsklauseln, eigentlich Preisparitätsklauseln, sollen verhindern, dass Hotels, welche ihre Zimmer auch auf Buchungsplattformen wie Booking.com oder ebookers.com vertreiben, auf ihren eigenen Webseiten günstigere Zimmerpreise anbieten als auf diesen Plattformen. Damit wird so genanntes Trittbrettfahren verhindert (der Kunde sucht sein Hotelzimmer auf der Plattform, bucht dann aber direkt beim Hotel, weil der Preis dort etwas günstiger ist, d.h. die Dienste der Plattform werden zwar in Anspruch genommen, die Plattform wird für ihre Dienste aber nicht abgegolten).

Das Verbot von Preisparitätsklauseln, welche der Bundesrat in Umsetzung der erwähnten Motion verankern will, wird also genau dieses Trittbrettfahrerverhalten ermöglichen (die Hoteliers formulieren das etwas anders: „Mit der angestrebten neuen Regelung (…) soll erreicht werden, dass die Beherbergungsbetriebe in ihrer Preisgestaltung frei sind. Das Verbot ermöglicht es ihnen, den Direktvertrieb über die betriebseigenen Webseiten zu fördern und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.„*)

Diese Klauseln waren auch im Ausland Gegenstand mehrerer kartellrechtlicher Verfahren, so z.B. in Deutschland, wo die Sache immer noch eines abschliessenden Urteils bedarf. Ursprünglich, d.h. 2015, hatte das Bundeskartellamt (BKartA) die Preisparitätsklauseln verboten. Im Juni 2019 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Verbot allerdings mit der Begründung aufgehoben, dass die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig sind, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten, also um Trittbrettfahren zu verhindern. Gegen dieses Urteil hat das Bundeskartellamt eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereicht. Das Urteil des BGH steht noch aus.

In der Zwischenzeit hat das BKartA eine Untersuchung zu den tatsächlichen Wirkungen der Preisparitätsklauseln durchgeführt. Im Bericht vom August 2020 kommt das BKartA zum Schluss (S. 6), „dass die Verbraucher in aller Regel dort buchen, wo sie die Unterkunft (zuerst) gefunden haben. Zuvor unbekannte Unterkünfte finden die Verbraucher ganz überwiegend online und dort insbesondere bei Booking.com, wobei in dieser Konstellation in fast allen Fällen – 99% – dann auch bei Booking.com gebucht wurde.“ Hieraus schliesst das BKartA, dass das Trittbrettfahrerproblem quasi inexistent ist und deshalb enge oder weite Preisparitätsklauseln keinen nennenswerten Beitrag zur Verringerung von Trittbrettfahren leisten können.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wirft ein paar Fragen auf. Das Trittbrettfahrerproblem existiert also quasi nicht. Die Klauseln zeigen somit keine Wirkung, weil das Problem inexistent ist. Da frage ich mich, weshalb sich die Hoteliers denn derart gegen eine Klausel wehren, die ihnen keinen Schaden verursacht, weil sie eh nichts bewirkt. Oder erhoffen sich die Hoteliers, dass mit einem Verbot dieser Klauseln etwas ins Rutschen gerät und sich mit der Zeit mehr und mehr Kunden fürs Trittbrettfahren entscheiden? Wäre dies der Fall, dann wäre erstens das Ergebnis der BKartA-Studie falsch und zweitens müssten die Buchungsplattformen wohl ihr Geschäftsmodell umstellen, weg vom Kommissionsmodell zu Pauschalabgeltungen.

Ich schlussfolgere also: Entweder hat die Klausel keine Wirkung und schadet nicht oder sie hat Wirkung und verhindert genau das, was sie soll, nämlich Trittbrettfahren. So oder anders, in jedem Fall muss man nichts gegen die Klausel unternehmen.

*Zitat aus der Medienmitteilung des Bundesrats, allerdings ganz im Sinne des Motionstexts.


Kommentare

2 Antworten zu „Lex Booking”.

  1. Avatar von Peter
    Peter

    Vielen Dank, gute Analyse! Frage, ändert sich die Folgerung, wenn man annimmt, dass die Plattform (Booking) marktmächtig ist?

    1. Avatar von Adrian Raass
      Adrian Raass

      Nein, m.E. nicht, denn das Trittbrettfahrerproblem existiert oder es existiert nicht, unabhängig von der Frage der Marktbeherrschung. M.E. geht es den Hoteliers eh mehr um die Kommissionshöhe (also eine Umverteilungsfrage). Dazu habe ich auch schon mal was geschrieben (https://wettbewerbspolitik.org/2017/03/01/booking-com-und-der-preisueberwacher-oder-wie-man-erfolg-bestraft/; https://wettbewerbspolitik.org/2020/10/28/das-kartellrecht-als-umverteilungsmaschine/).

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