Booking.com und der Preisüberwacher. Oder: Wie man Erfolg bestraft

„[S]ometimes, a company is dominant simply because it’s better than its competitors. And when that’s the case, it’s only fair that it should get the rewards of its efforts“ (EU-Kommissarin Vestager am 21. November 2016; https://ec.europa.eu/commission/2014-2019/vestager/announcements/protecting-consumers-exploitation_en).

Gemäss Presseberichten will der Preisüberwacher prüfen, ob „die potenziell marktmächtige Firma [Booking.com] einen zu hohen Preis aufseiten der Hoteliers verlangt.“ (NZZ vom 25. Februar 2017, S. 16).

Es ist Aufgabe des Preisüberwachers, die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen zu verhindern oder zu beseitigen (Art. 4 Abs. 2 Preisüberwachungsgesetz, PüG). Laut Art. 12 Abs. 1 PüG kann Preismissbrauch nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.

Nehmen wir hier des Argumentes wegen an, Booking.com sei marktbeherrschend. In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2015 in Sachen Online-Buchungsplattformen für Hotels hat die WEKO insbesondere aufgrund der hohen Marktanteile von Booking.com starke Indizien für eine solche Stellung ausgemacht (vgl. Rz. 459 der erwähnten Verfügung). Der Preisüberwacher wird somit aller Voraussicht nach aus dem Befund der WEKO schliessen, es bestehe kein wirksamer Wettbewerb.

Booking.com hat eine starke Marktstellung. Das sei unbestritten. Booking.com hat eine Menge Konkurrenten (Expedia, HRS, ebookers etc.). Das wird wohl auch niemand bestreiten. Gemass Rz. 420 der erwähnten Verfügung waren die Marktanteile der Konkurrenz früher höher als heute. Booking.com hat sich also gegen die Konkurrenz mehr als zu behaupten gewusst.

Folgt daraus, dass die Preise von Booking.com, welche sie den Hotels verrechnet, missbräuchlich und somit nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerb sein können? Mitnichten.

Wenn es zutrifft, was Kommissarin Vestager sagt – es trifft zu -, dass jemand, der seine Marktstellung durch überlegene Leistung errungen hat, die Früchte dieser Leistung auch soll ernten können, dann müsste – damit sich ein Eingriff des Preisüberwachers rechtfertigen könnte – Booking.com ihre starke Stellung nicht durch überlegene Leistung errungen haben, sondern entweder durch missbräuchliches Verhalten gegenüber der Konkurrenz (nicht gegenüber den Hotels, denn nicht diese, sondern die Konkurrenz wurde durch Booking.com verdrängt) oder aber durch regulatorische Bevorteilung.

Letzteres können wir ausschliessen. Ersteres wohl auch, denn ansonsten hätten sich die Konkurrenten von Booking.com bei den Behörden beklagt, was sie nicht getan haben.

Damit müssten aber die Preise, die Booking.com von den Hotels verlangen kann, das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sein. Denn wie eben festgestellt, hat sich Booking.com in diesem Wettbewerb durchgesetzt. Zur Verdeutlichung nochmals: Die starke Marktstellung und die Preisspielräume, welche eine starke Marktstellung mit sich bringen, hat sich Booking.com im Wettbewerb erarbeitet; sie sind somit – vielleicht auch nur vorübergehendes, aber immerhin – Ergebnis dieses Wettbewerbs. Also soll Booking.com nun die Früchte ihrer Anstrengungen ernten können.

Käme der Preisüberwacher zu einem anderen Schluss, hiesse dies

  • Erfolg bestrafen,
  • Signale senden, welche besagen, dass sich überlegene Leistung nicht lohnt (danach wird man ja reguliert) und damit
  • die Anreize torpedieren, welche den Wettbewerb erst erstrebenswert machen (wenn man gewinnt, kann man gute Profite einstreichen – allerdings nicht in der Schweiz, denn da gibt es den Preisüberwacher und Art. 7 Abs. 2 Bst. c Kartellgesetz [KG], welcher unangemessene Preise mit Sanktionen bedroht, wobei nach der aktuellen Auslegung der WEKO – und nach der hier vertretenen Meinung entgegen des klaren Auftrags im Zweckartikel des KG – Preise auch dann unangemessen sein können, wenn die Marktbeherrschung durch überlegene Leistung zustande gekommen ist) und damit
  • genau das konterkarieren, was wir eigentlich wollen und der Zweckartikel des KG sagt, nämlich den Wettbewerb fördern.

Wie andernorts bereits erwähnt (https://wettbewerbspolitik.org/2017/02/24/hoffnungslose-effizienzverteidigung/) wehren sich die Hoteliers mit intakten Erfolgsaussichten auf regulatorischem Weg gegen die Hotelbuchungsplattformen. Auch dies sollte sich der Gesetzgeber gut überlegen, um die grossen Vorteile, welche die Buchungsplattformen für die Hotelkunden und die Hotels zweifellost bewirkt haben, zu erhalten.

Dem Wettbewerb ist es freilich förderlicher, wenn gewisse Geschäftspraktiken der Hotelplattformen – von den Behörden teilweise eh als den Wettbewerb zwischen den Plattformen in unzulässiger Weise beschränkend eingestuft – untersagt werden, als die Preise erfolgreicher Unternehmen zu regulieren und damit katastrophale Signale auszusenden.

 

 


Kommentare

4 Antworten zu „Booking.com und der Preisüberwacher. Oder: Wie man Erfolg bestraft”.

  1. Avatar von Tobias Binz

    Wohl unbestritten ist, dass Plattformmärkte aufgrund indirekter Netzwerkeffekte zu einer gewissen Monopolisierung neigen können. Es ist abzuwarten, ob und wiefern europäische Wettbewerbsbehörden Multi-homing seitens der Konsumenten, weitere Vertriebskanäle und die schnelle Marktdynamik als entgegenwirkende Kräfte ansehen werden. Wegweisend in dieser Diskussion wird wohl der Interim Report der britischen Competition and Markets Authority zur Sektoruntersuchung bei Digital Comparison Tools.

  2. Avatar von Anrollende KG-Revision? Ein paar Vorschläge | Wettbewerbspolitik

    […] ← Booking.com und der Preisüberwacher. Oder: Wie man Erfolg bestraft von Adrian Raass | 20/03/2017 · 12:12 ↓ Zu den Kommentaren […]

  3. Avatar von Lesarten des Berichts zu Online-Buchungsportalen von Hotelzimmern | Wettbewerbspolitik

    […] Wettbewerb unter den Buchungsplattformen geht, sondern vielmehr um einen Verteilungsstreit. Darum will sich jetzt ja der Preisüberwacher kümmern. Der bisher vielleicht angerichtete, aber wohl eher begrenzte Schaden durch die Eingriffe der […]

  4. Avatar von Lex Booking | Wettbewerbspolitik

    […] wenig zuversichtlich. Um die Preise von Booking.com will sich hierzulande bekanntlich der Preisüberwacher kümmern. Das ist meines Erachtens das ordnungspolitisch viel grössere Problem als ein Verbot […]

Wir freuen uns über Ihren Kommentar

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s