Die EU-Kommission hat eben den erwähnten Bericht publiziert. Darin hat sie zusammen mit den Wettbewerbsbehörden von zehn Mitgliedstaaten untersucht, welche Auswirkungen die Eingriffe dieser Behörden auf die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Hotelbuchungsportale hatten. Bekanntlich haben einige dieser Behörden sowohl die engen wie auch die weiten Paritätsklauseln untersagt; andere Behörden – auch die Schweizer WEKO – haben „bloss“ die weiten Paritätsklauseln untersagt.*
Dem Bericht ist zu entnehmen,
- dass etwa die Hälfte der befragten Hotels nichts von den durch die Wettbewerbsbehörden veranlassten Vertragsänderungen wussten (Rz. 8) und
- dass „79% of the hotels that responded to the electronic survey across the ten participating Member States said that they had not price differentiated between OTAs in the period since Booking.com and Expedia switched from wide to narrow parity clauses.“, denn gemäss 53% dieser Hotels gibt es keinen Grund, die verschiedenen Buchungsplattformen unterschiedlich zu behandeln (Rz 9).
- dass das Verbot der weiten Paritätsklauseln „led to an increase in room price differentiation between OTAs by hotels in eight of the ten participating Member States“ (Rz. 11 a) und
- dass das Verbot auch der engen Paritätsklauseln in Frankreich und Deutschland „led to an increase in room price differentiation between OTAs by hotels“ (Rz. 11 b und c).
Die Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (CMA), welche „nur“ die weiten Paritätsklauseln untersagt hatte, hat aufgrund dieses Berichts entschieden, die Bücher zu schliessen, denn „[w]e consider that it is too early to reach any conclusions on whether socalled ‘narrow’ parity clauses (…) should separately be regarded as giving rise to competition concerns and therefore warrant investigation by the CMA.“ Das Bundeskartellamt (BKartA), welches auch die engen Paritätsklauseln verboten hat, jedoch „versteht den Bericht als Bestätigung, dass bei der konkreten Ausgestaltung der wettbewerblichen Maßnahmen insbesondere die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen nationalen Hotelportal-Märkte zu berücksichtigen sind.“
Es ist sicherlich zu begrüssen, dass die Wettbewerbsbehörden die Wirkungen ihrer Eingriffe messen wollen. Ein paar Anmerkungen drängen sich indes auf:
- Die Behörde hat diesen Bericht selbst erstellt, d.h. es ist keine unabhängige Darstellung der Sachlage. Dass die Behörde ein Interesse daran hat, ihre Eingriffe als wirksam und positiv darzustellen, dürfte nicht abzustreiten sein. Die Interpretation der Berichtsergebnisse durch das BKartA und die CMA sind daher wenig überraschend nicht ganz widerspruchsfrei (entweder verfügt man über genügend Kenntnisse, um einen Sachverhalt zu beurteilen, oder eben nicht).
- Wahrscheinlich ist es eh noch zu früh, um die Auswirkungen der Eingriffe zu beurteilen. Die Hälfte der Hotels hat keine Kenntnis von den Behördeneingriffen und drei Viertel gedenken nicht zu reagieren oder haben noch nicht reagiert.
- Im Bericht selbst werden an den Resultaten eine Menge Vorbehalte angebracht (u.A. teilweise geringer Rücklauf, teilweise seien die Fragen nicht verstanden worden). Es darf zumindest gefragt werden, ob eine solche Datenlage verlässliche Ergebnisse zulässt und nicht bloss Scheinkorrelationen hervorbringt.
Die Hotelplattformen haben ein für die Hotelgäste zweifelsohne tolles Produkt kreiert. Die Wettbewerbsbehörden möchten dieses Produkt durch zusätzlichen Wettbewerb noch etwas verbessern, verstehen die Zusammenhänge aber nicht wirklich. Das könnte auch schief gehen. Mir scheint, dass es in dieser Sache eh weniger um zusätzlichen Wettbewerb unter den Buchungsplattformen geht, sondern vielmehr um einen Verteilungsstreit. Darum will sich jetzt ja der Preisüberwacher kümmern. Der bisher vielleicht angerichtete Schaden durch die Eingriffe der Wettbewerbsbehörden könnte somit grössere Ausmasse annehmen.
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*“Paritätsklauseln der Buchungsplattformen enthalten die Verpflichtung für Hotels, auf dem jeweiligen Hotelbuchungsportal mindestens einen ebenso günstigen Preis wie auf der hoteleigenen Website („enge“ Paritätsklausel) oder darüber hinaus auch auf allen anderen Buchungskanälen den gleichen Preis („weite“ Paritätsklausel) anzubieten.“ (Bundeskartellamt)