Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats lehnt die Regelung des Ständerats betreffend die unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland ab, weil impraktikabel. Zu Recht.
Weshalb sie aber gleichzeitig den Begriff des Missbrauchs der relativen Marktmacht im Kartellgesetz verankern will und dies zudem als Kompromisslösung bezeichnet, ist unverständlich. Eine solche Bestimmung wird bloss Probleme schaffen, aber keine lösen.
Individuelle Abhängigkeitsverhältnisse, auf welche das Konstrukt der relativen Marktmacht zielt, werden bereits seit der letzten KG-Revision berücksichtigt. Damals wurde mit der Einfügung einer Klammerbemerkung in Artikel 4 Absatz 2 KG „klargestellt, dass bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens nicht alleine auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse auf dem Markt zu prüfen sind.“ (BBl 2002 2045). Die Wettbewerbskommission hat in ihrem Entscheid Coopforte präzisiert, dass eine solche individuelle Abhängigkeit nur vorliegen kann, wenn sich das Unternehmen nicht selbst in diese Situation hineinmanövriert hat (vgl. RPW 2005/1, S. 162, Rz. 99), wenn also kein Selbstverschulden vorliegt. Dabei handelt es sich um eine wichtige Präzisierung, denn ohne sie würde die Bestimmung zur Versicherung gegen Verträge, die sich im Nachhinein als ungünstig erweisen.
Ist die „relative Marktmacht“ also faktisch bereits im Gesetz verankert, fragt sich, weshalb sie nun nochmals ins Gesetz geschrieben werden sollte. Geht sie nicht weiter als die „Klarstellung“ anlässlich der letzten KG-Revision, ist die Ergänzung bedeutungslos (also kein Kompromiss). Geht sie weiter, öffnet sie Tür und Tor für Klagen aller gegen alle und geht sogar weiter als der vom Ständerat eingefügte Artikel 7a (also auch kein Kompromiss).
Soll das Konstrukt der relativen Marktmacht an die Stelle des impraktikablen Artikels 7a treten, d.h. sollen damit zwischenstaatliche Preisdifferenzierungen bekämpft werden, wird es sich als genau so wenig praktikabel wie Artikel 7a erweisen. Die Wettbewerbskommission wird nämlich in jedem Fall die in Artikel 7a aufgeführten Kriterien zu prüfen haben, also
- ob tatsächlich eine Lieferverweigerung vorliegt, d.h. ob Massnahmen getroffen werden, um Lieferungen in die Schweiz zu verhindern;
- ob die fraglichen Waren oder Leistungen in vergleichbarer Ausprägung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland angeboten werden;
- ob die Nachfrager auf diese Waren oder Leistungen angewiesen sind, also ob keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen;
- ob sie diese Waren oder Leistungen nicht zu vergleichbaren Preisen und Geschäftsbedingungen in der Schweiz erwerben können und
- ob Effizienzgründe (legitimate business reasons) die Preisdifferenzen rechtfertigen könnten.
Ist Artikel 7a zur Bekämpfung von unliebsamen Preisdifferenzierungen impraktikabel, dann ist es auch das Konstrukt der relativen Marktmacht. Anders als Artikel 7a trägt die relative Marktmacht allerdings das Potenzial in sich, eine Klageflut wegen angeblich unangemessener Geschäftsbedingungen, angeblicher Diskriminierung und angeblicher Geschäftsverweigerung auszulösen, denn viele Unternehmen erachten sich als abhängig von ihren Lieferanten oder Nachfragern. Gerade innovative Unternehmen mit neuen und erfolgreichen Produkten werden Ziel solcher Klagen sein, denn was ist attraktiver als die Belieferung mit solchen Produkten zu von der Wettbewerbskommission festgelegten Konditionen zu erzwingen? Sich um die Wette zu bewerben (um Lieferanten und Abnehmer) wird nicht mehr wichtig sein, denn die Wettbewerbskommission wird dafür sorgen, dass alle zu denselben Bedingungen liefern dürfen und beliefert werden müssen. An die Stelle des Wettbewerbs tritt dann die sehr sichtbare und mit Sanktionsdrohung bewehrte Hand der Wettbewerbskommission.
Der Nationalrat ist in der Frühjahrssession mit gutem Grund nicht auf die Revisionsvorlage eingetreten. Mit diesem „Kompromiss“, der keiner ist, hat er umso mehr Grund, die Vorlage nun endgültig zu versenken.