Mit seiner parlamentarischen Initiative will Ständerat Altherr auch so genannt relativ marktmächtige Unternehmen ins Kartellrecht fassen. Wird der von Altherr vorgeschlagene Text Gesetz, können fortan auch Unternehmen an die Weko gelangen, die der Ansicht sind, sie hätten keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, auf andere Lieferanten oder Vertriebskanäle auszuweichen.
Ständerat Altherr möchte damit überhöhte Importpreise bekämpfen. Dass er damit auch sämtliche Vertragsbeziehungen in der Schweiz dem Zugriff der Wettbewerbsbehörden öffnet, nimmt er als Kollateralschaden offenbar in Kauf. Lieferantenwechsel oder Wechsel der Absatzkanäle sind meist nicht einfach; also kann immer geltend gemacht werden, die Ausweichmöglichkeiten seien nicht ausreichend und schon gar nicht zumutbar.
Gleichzeitig scheinen Altherr und Sympathisanten freilich zu wissen, dass die Bestimmung kaum durchzusetzen wäre (wie auch hier schon gezeigt wurde). Dass nun auch Bundesrat Schneider-Ammann den Vorstoss begrüsst, überrascht kaum, hat er anlässlich der kürzlich gescheiterten KG-Revision doch bereits einige erstaunliche Pirouetten vollbracht.
Zu den administrativen und regulatorischen Entlastungen, welche nach der erneuten Erstarkung des Schweizer Frankens und der damit verbundenen Schwierigkeiten für die Wirtschaft gefordert werden, gehört der Vorstoss von SR Altherr sicherlich nicht. Er ist im Gegenteil ein weiterer Schritt in Richtung Vertriebsregulierung, welche das Kartellgesetz heute bereits weitgehend ist.
So musste sich z.B. Jura verpflichten, ihren Wiederverkäufern von Kaffeemaschinen den Verkauf über das Internet zu gestatten. Zwar verfügt Jura weder bei den Kaffeemaschinen noch bei deren Vertrieb über Marktmacht – ohne Marktmacht keine Wettbewerbsbeschränkung, ohne zumindest erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dürfte ein kartellrechtlicher Eingriff gar nicht erfolgen (vgl. auch hier) -, trotzdem greift die Weko praxisgemäss in die Vertriebsverträge der Parteien ein. Geradezu durchreguliert hat sie den Automobilvertrieb – es gibt eine Bekanntmachung sowie Erläuterungen des Sekretariats dazu – obwohl es auch hier an marktmächtigen Unternehmen fehlt (vgl. dazu auch hier).
Die Praxis der Weko bei vertikalen Vereinbarungen ist letztlich nichts anderes als eine umfassende Vertriebsregulierung, allerdings ohne das solche Regulierungen gegebenenfalls rechtfertigende Marktversagen, denn der Wettbewerb der Kaffeemaschinenhersteller spielt und jener der Automobilhersteller und -Verkäufer tobt.
Diese Eingriffe in die Vertriebsverhältnisse könnten die „Wettbewerbshüter“ fortan auch mit dem Konzept der relativen Marktmacht begründen, sollte der Vorstoss von SR Altherr Erfolg haben. Autoverkäufer könnten ohne Weiteres geltend machen, sie hätten keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, auf andere Autolieferanten auszuweichen, weil sie bereits markenspezifische Investitionen getätigt und sich damit gebunden hätten. Ähnliches könnten wohl Verkäufer von Jura-Kaffeemaschinen vortragen. So gesehen ist die parlamentarische Initiative Altherr nichts anderes als die konsequente Fortführung der planwirtschaftlichen Elemente, welche das Kartellgesetz bereits heute enthält.