KG-Revision: Zum Vorschlag des Bundesrats

In diesem Blog ist eigentlich bereits alles dazu gesagt worden, denn der Vorschlag des Bundesrats unterscheidet sich nicht wesentlich von den in die Vernehmlassung gegebenen Entwürfen. Trotzdem ein paar Anmerkungen zum Vorschlag des Bundesrats.

Es ist erfreulich, dass die Reform des KG auch gemäss Bundesrat in erster Linie den institutionellen Bereich betreffen soll und eine bessere Trennung zwischen Untersuchungs- und Entscheidinstanz anstrebt (vgl. Botschaft, S. 16; Beiträge auf diesem Blog zum Thema vgl. hier, hier und hier). Einige Stimmen haben sich bereits kritisch dazu vernehmen lassen (vgl. hier und hier sowie Carl Baudenbacher in der Handelszeitung vom März 2012). Es mag sein, dass die vorgesehene Neugestaltung der Wettbewerbsbehörden nicht alle Probleme lösen wird. Dem Vorschlag des Bundesrats indes zu unterstellen, er nütze bloss den Kartellisten, weil die angeklagten Unternehmen in Zukunft vor Gericht gleich lange Spiesse wie die Anklagebehörde hätten, spricht von einem seltsamen Rechtsverständnis und offenbart Befangenheit.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines Teilkartellverbots ist verfehlt (vgl. die Kommentare dazu hier, hier, hier, hier und hier). Wenn es denn wirklich der politische Wille ist, die Preisdifferenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz einzuebnen – der Preis für die Arbeit heisst übrigens Lohn (vgl. dazu hier) -, dann wäre vielleicht eine Bestimmung wie mit der Motion Birrer-Heimo gefordert „ehrlicher“ (allerdings zumindest ebenso verfehlt wie ein Verbot bestimmter vertikaler Vereinbarungen).

Bemerkenswert ist übrigens die Begründung, mit welcher der Bundesrat die erwähnte Motion zur Ablehnung empfiehlt. Zu Recht meint er da, es sei Ausdruck der Wirtschaftsfreiheit, Abgabepreise an den Handel und/oder die Endkunden frei nach Kunden und Kundengruppen zu differenzieren. Der Bundesrat will allerdings auch seinen Vorschlag zur Einführung eines Verbots von Preisbindungen und Gebietsexklusivitäten vor dem Hintergrund der Hochpreisinsel und damit von Preisdifferenzierungen verstanden wissen. Weshalb in diesem Fall die von ihm hochgehaltene Freiheit nicht gelten soll, bleibt schleierhaft.

Dass die Zusammenschlusskontrolle die Ziele des KG nur ungenügend erfüllt (vgl. Botschaft, S. 25), ist nach wie vor eine unbelegte Behauptung (vgl. den Kommentar hier). Immerhin wird jetzt freimütig eingeräumt, dass die zu erwartende Interventionsrate wohl steigen wird (vgl. Botschaft, S. 78). Weshalb die heutige Zusammenschlusskontrolle den antikompetitiven Wirkungen von Zusammenschlüssen zu wenig Rechnung tragen sollte, kann indes auch in der Botschaft nicht an einem oder mehreren Praxisbeispielen gezeigt werden. Daher ist zu befürchten, dass es sich bei den zusätzlichen Interventionen um ungerechtfertigte Eingriffe handeln wird.

Das Widerspruchsverfahren wird besser, aber bleibt untauglich. Die Wettbewerbsbehörde wird auch in Zukunft im Zweifelsfall eine Vorabklärung eröffnen und damit die Sanktionsdrohung faktisch aufrecht erhalten, denn ein Unternehmen kann nicht wissen, ob später vielleicht eine Untersuchung folgt. Die Annahme, dass ein Unternehmen unter diesen Umständen investieren wird und die Behörde dann anhand der Beobachtung der effektiven Marktverhältnisse beurteilen kann, ob tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (so die Botschaft, S. 55 f.), ist realitätsfremd. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Botschaft, wonach das Kartellgesetz „zum Ausgleich allfälliger Schwierigkeiten eines Unternehmens bei der Selbstbeurteilung“ das Widerspruchsverfahren zur Verfügung stellen würde (vgl. Botschaft, S. 39), geradezu unerhört. Wie eine Meldemöglichkeit auszusehen hätte, welche tatsächlich Rechtssicherheit schafft, hat Regula Christeler hier beschrieben.

Unterstützung verdienen somit bloss die Reformvorschläge im institutionellen Bereich, denn auch die Einführung der Compliance-Defense (dazu vgl. hier) und die Stärkung des Kartellzivilrechts sind nicht wirklich notwendig. Wenn sich das Parlament dazu entscheiden kann, das Kartellgesetz zu revidieren, sollte es sich deshalb auf den institutionellen Bereich und auf wirkliche Verbesserungen beim Widerspruchsverfahren konzentrieren.


Kommentare

Eine Antwort zu „KG-Revision: Zum Vorschlag des Bundesrats”.

  1. Avatar von Mit dem Status Quo liesse sich besser leben | Wettbewerbspolitik

    […] “Mit der Revision von Art. 5 soll die Rechtssicherheit gestärkt werden, damit künftig die Trennlinie zwischen volkswirtschaftlich sinnvollen Kooperationen und ökonomisch verwerflichen Wettbewerbsbehinderungen klarer und vorhersehbarer ist.” Das wird diese Revision mit Sicherheit nicht erreichen (vgl. dazu Philipp Zurkinden in der NZZ von heute und auch hier). Wie sollen Unternehmen wissen, ob die von ihnen vorgetragenen Effizienzgründe von der Weko akzeptiert werden (zumal das Widerspruchsverfahren untauglich bleibt)? […]

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