In seinem Beitrag in der NZZ von heute meint der Chefökonom des Bundes, Eric Scheidegger, einleitend, dass „bei einer anstehenden Veränderung der Wettbewerbsregeln diejenigen Kreise Bedenken äussern, die mit dem Status quo gut leben können„. Damit ist der Ton gesetzt. Dass die Gesetzesrevision in der jetzt vorliegenden Form tatsächlich ein Rückschritt gegenüber dem Status Quo sein könnte, scheint undenkbar. Offenbar hat der Bundesvertreter vergessen, dass die ursprünglichen Revisionsvorschläge des Bundesrats in eine ganz andere Richtung gezielt haben: kein Teilkartellverbot, sondern eine differenziertere Behandlung vertikaler Vereinbarungen, keine Verkleinerung der Weko, sondern eine klare Trennung von Untersuchungs- und Entscheidbehörde, und auch kein Artikel 7a.
„Mit der Revision von Art. 5 soll die Rechtssicherheit gestärkt werden, damit künftig die Trennlinie zwischen volkswirtschaftlich sinnvollen Kooperationen und ökonomisch verwerflichen Wettbewerbsbehinderungen klarer und vorhersehbarer ist.“ Das wird diese Revision mit Sicherheit nicht erreichen (vgl. dazu Philipp Zurkinden in der NZZ von heute und auch hier). Wie sollen Unternehmen wissen, ob die von ihnen vorgetragenen Effizienzgründe von der Weko akzeptiert werden (zumal das Widerspruchsverfahren untauglich bleibt)?
Was die Effizienzverteigung angeht, so „soll im Gesetz in Zukunft nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtes fortgesetzt werden„. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lautet, dass ein Unternehmen die objektive Beweislast trägt, nachdem die Weko die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung bewiesen hat. Dass die Weko diesen Beweis in Zukunft nicht mehr antreten muss, wird unterschlagen.
Dokumentationsaufwand – zum Beleg, dass eine Arbeitsgemeinschaft wirklich notwendig sei – werde „nur fällig, wenn Firmen gewisse Grössenkriterien erfüllen„. Wo bitte steht das in der Gesetzesvorlage? Wenn damit auf den vom Ständerat eingefügten Artikel 27 Absatz 1bis Bezug genommen wird, welcher besagt, dass Wettbewerbsbeschränkungen, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, nicht aufgegriffen werden sollen, so geht vergessen, dass erstens nicht klar ist, welche Wettbewerbsbeschränkungen die Weko als vernachlässigbar qualifizieren wird und zweitens, dass solche Wettbewerbsbeschränkungen durchaus von den Zivilgerichten aufgegriffen werden können.
„Eigentlich wird mit der KG-Revision vorgeschlagen, was die meisten Ökonomen fordern.“ Da war der Bundesrat vor nicht allzu langer Zeit aber noch ganz anderer Meinung (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2010, S. 16): „Als Daumenregel kann festgehalten werden, dass vertikale Restriktionen nur wettbewerbsbeeinträchtigende Auswirkungen zeitigen können, falls die an den betreffenden Abreden beteiligten Unternehmen eine starke Marktstellung innehaben … Der gesetzlich verankerte Vermutungstatbestand sollte vor dem Stand der geltenden ökonomischen Theorie und Empirie als solcher nicht unverändert im Gesetz stehen gelassen werden.“
Recht hat Eric Scheidegger hingegen damit, dass sich mit dem Status Quo besser als mit der verunglückten Revisionsvorlage leben liesse. Allerdings nicht wegen den von ihm dargebotenen Gründen.