Entwicklung KG / Revision 2014 (gescheitert)



Chronologie der Revision (absteigend)

Am 17. September 2014 hielt der Nationarat mit 99 gegen 80 Stimmen bei 12 Enthaltungen an seinem Nichteintretensbeschluss vom 6. März 2014 fest. Damit scheiterte die 2008 mit der KG-Evaluation eingeleitete Revision definitiv.

14. Parlamentarische Beratungen VII: WAK-NR

Am 18. August 2014 beriet die WAK-NR das Geschäft erneut und stimmte der KG-Revision letztlich zu.

Die Kommission trat mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung auf den Entwurf ein. Sie

  • lehnte die Einführung des Teilkartellverbots mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab, da sie das geltende Recht namentlich aufgrund der jüngsten Gerichtsentscheide als genügend erachtete.
  • Die Regelung des Ständerates betreffend die unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland (Art. 7a revKG) hielt die Kommission für impraktikabel und lehnte die Bestimmung mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.
  • fügte – als Kompromisslösung – neu den Begriff der relativen Marktmacht in Art. 4 Abs. 2 KG ein.
  • sprach sich mit 13 zu 12 Stimmen für eine auf 7 Mitglieder beschränkte, ausschliesslich aus unabhängigen Sachverständigen bestehende WEKO aus.

Das Geschäft geht nun in den Nationalrat (Herbstsession).

13. Parlamentarische Beratungen VI: SR

Am 5. Juni 2014 hielt der Ständerat an seinem Eintretensbeschluss fest. Die Revisionsvorlage geht somit zurück zum Nationalrat.

12. Parlamentarische Beratungen V: WAK-SR

Mit 8 gegen 4 Stimmen beschloss die WAK-SR am 28. März 2014 am Eintretensbeschluss festzuhalten. Die WAK-SR beschränkte ihre Beratungen auf die Eintretensfrage und ging nicht auf eine allfällige Anpassung der Vorlage ein. Gemäss WAK-SR liegt der Ball zur Lösungsfindung beim Nationalrat.

11. Parlamentarische Beratungen IV: Nationalrat

Am 6. März 2014 beriet der Nationalrat die Vorlage und beschloss mit 106 gegen 77 Stimmen bei vier Enthaltungen nicht auf die Revision einzutreten.

10. Parlamentarische Beratungen III: WAK-NR

Am 23. April 2013 beschloss die WAK-NR mit dem Eintretensentscheid zuzuwarten. Die Mehrheit der Kommission möchte zuerst von der Verwaltung verschiedene Fragen abklären lassen, welche zum Teil die Beschlüsse des Ständerates betreffen (z.B. in Bezug auf das Teilverbot von Kartellen, die institutionelle Reform und die unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland). Zudem möchte sie bei den betroffenen Kreisen Anhörungen durchführen.

Am 25. Juni 2013 hörte die WAK-NR mehrere Experten an und beschloss daraufhin auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung in ihrer Oktobersitzung aufzunehmen.

Die WAK-NR lehnte das Teilkartellverbot an ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2013 mit 13 gegen 9 Stimmen bei drei Enthaltungen ab. Die Mehrheit der WAK-NR will am geltenden Recht festhalten. Die anderen Änderungsvorschläge will die WAK-NR an einer späteren Sitzung beraten.

Am 28. Januar 2014 hat sich die WAK-NR in der Gesamtabstimmung mit 16 zu 9 Stimmen gegen die Vorlage ausgesprochen und wird dem Nationalrat somit Nichteintreten auf die Vorlage beantragen. Für den Fall, dass der Nationalrat doch Eintreten beschliessen sollte, will die Kommission ihre Änderungen als Eventualanträge vorbringen, dies, um zu vermeiden, dass die Vorlage an die Kommission zurückgewiesen werden muss, bevor der Rat deren Beratung aufnehmen kann.

Gemäss Pressemitteilung sind die Gründe für dieser Ablehnung unterschiedlich: Die einen begründeten ihren Entscheid damit, dass in der Detailberatung Bestimmungen aus der Vorlage gestrichen worden sind, die in ihren Augen für die Stärkung des Wettbewerbs und die Bekämpfung der Schweizer Hochpreisinsel von zentraler Bedeutung sind. So wurde insbesondere Artikel 5 über das Verbot sogenannt harter Kartelle mit 13 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen und Artikel 7a über die unzulässige Behinderung des Einkaufs im Ausland mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die andern lehnten die Vorlage ab, weil sie einerseits das geltende Recht für genügend halten und weil es andererseits noch keine Rechtspraxis gibt, womit eine Revision verfrüht wäre.

Der Nationalrat wird sich in der Frühjahrssession mit dieser Vorlage befassen.

9. Parlamentarische Beratungen II: Ständerat

Der Ständerat beriet die Revisionsvorschläge am 21. März 2013 und trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. Dabei

  • lehnte er die vom Bundesrat vorgeschlagenen institutionellen Änderungen ebenso ab wie die von einer Minderheit vorgeschlagene Möglichkeit, wonach ein Unternehmen hätte wählen können, ob es in erster Instanz von der Wettbewerbskommission oder vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden will. Der Ständerat folgte seiner vorberatenden Kommission, d.h. er schlug eine Verkleinerung der Wettbewerbskommission auf 5 Mitglieder vor und beliess ansonsten alles unverändert.
  • sprach er sich für die Einführung eines Teilkartellverbots aus. In einer neuen Bestimmung in Art. 27 Abs. 1bis KG solle zudem festgeschrieben werden, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, nicht aufgegriffen werden.
  • ersetzte er – wie von seiner vorberatenden Kommission beantragt – ohne Diskussion den Begriff „Erzwingung“ in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG durch „Festlegung“. Gemäss Erläuterungen von SR Graber, Mitglied der vorberatenden Kommission, soll damit die Eingreifschwelle etwas herabgesetzt werden.
  • folgte er dem Antrag Hess und sprach sich damit für die Einführung eines neuen Art. 7a KG, d.h. einer „abgeschwächten“ Motion Birrer-Heimo (vgl. unten, 5) aus. Damit würden sich in Zukunft Unternehmen unzulässig verhalten, wenn sie Nachfrager in der Schweiz mit Waren oder Leistungen in einem Staat der OECD zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen nicht bedienen, falls diese Waren oder Leistungen (in vergleichbarer Ausprägung) auch in der Schweiz angeboten werden und diese Unternehmen dort einen Verkaufspreis öffentlich bekannt geben oder die Nachfrager aufgrund der Erwartungen ihrer Kunden oder eines früheren Kaufentscheids auf diese Waren oder Leistungen angewiesen sind und sie diese Waren oder Leistungen nicht zu vergleichbaren Preisen und Geschäftsbedingungen in der Schweiz erwerben können. Eine Verweigerung der Belieferung soll indessen aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können. Als solcher Grund würde auch gelten, wenn andere Preise oder Geschäftsbedingungen in anderen Ländern notwendig sind, um diese als neue Exportmärkte zu erschliessen.
  • beschloss er entgegen dem Mehrheitsantrag seiner vorberatenden Kommission die Einführung des SIEC-Tests in der Zusammenschlusskontrolle und folgte damit dem Vorschlag des Bundesrats.
  • nahm er die vorgeschlagenen Änderungen im zivilrechtlichen Teil (Ausweitung der Klagelegitimation auf Endkunden) ohne Diskussion an.
  • lehnte er den Antrag von Paul Rechsteiner zur Streichung der Art. 45 und 46 KG („Advocacy-Funktion der Wettbewerbsbehörden“) ab.
  • sprach er sich für die Einführung der „compliance-defense“ und damit den Vorschlag des Bundesrats aus und schrieb die Motion Schweiger (vgl. unten, 3) ansonsten ab.
  • hiess er die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen im Widerspruchsverfahren gut.

–> Laden sie hier die „Fahne“ mit dem Gesetzestext gemäss den Beschlüssen des Ständerats herunter.

8. Parlamentarische Beratungen I: WAK-SR

Am 26. Juni 2012 beschloss die WAK-SR, nachdem sie Experten und interessierte Kreise angehört hatte, einstimmig auf die Vorlage einzutreten. Dabei hielt sie fest, dass in verschiedenen Punkten noch Klärungsbedarf und Verbesserungspotenzial bestehe. Gegenstand der Beratungen waren auch die Motion Schweiger (vgl. unten, 3.) und die Motion Birrer-Heimo (vgl. unten, 5.).

Am 16. Oktober 2012 setzte die WAK-SR ihre Beratungen fort. Dabei

  • beschloss sie im Ständerat die Ablehnung der Motion Birrer-Heimo zu beantragen. Gleichzeitig beauftragte sie die Verwaltung, in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse und unzulässige Praktiken marktbeherrschender Unternehmen eine neue Formulierung vorzuschlagen.
  • zeigte sie sich nicht überzeugt vom bundesrätlichen Vorschlag betreffend Institutionenreform und beauftragte das EVD, andere Lösungen zu prüfen und eine Gegenüberstellung der meist diskutierten Modelle vorzunehmen.
  • entschied sie, dass im Sinne des zweiten Teils der Motion Schweiger im Kartellgesetz Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden sollen. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Modell des Bundesrates, schlägt sie eine Strafverfolgung auf Antrag des Geschädigten vor.

Am 15. Januar 2013 lehnte die WAK-SR sowohl die vom Bundesrat empfohlene Instutionenreform ab (mit 10 zu 2 Stimmen) als auch mit 7 zu 5 Stimmen neue Formulierungsvorschläge der Motion Birrer-Heimo. Letztere würden die Besonderheiten des schweizerischen Binnenmarktes zu wenig berücksichtigen und zudem in der Schweiz ansässige Firmen diskriminieren. Die WAK-SR sprach sich indessen für das Teilkartellverbot aus (mit 9 zu 1 Stimmen). Mit der Frage der Beweislastumkehr und der Frage der Strafsanktionen für natürliche Personen will sich die WAK-SR an einer nächsten Sitzung befassen.

Am 13. Februar 2013 trat die WAK-SR in die Detailberatung ein. Sie schloss diese Beratungen an ihrer Sitzung vom 28. Februar 2013 ab. Die WAK-SR

  • sprach sich für die Einführung eines Teilkartellverbots mit Rechtfertigungsmöglichkeit aus und schrieb dabei explizit fest, dass die Unternehmen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Die Wettbewerbskommission solle indes Bagatellfälle – Wettbewerbsfälle, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben – nicht aufgreifen.
  • lehnte die Reformvorschläge des Bundesrats zur institutionellen Reform ab, will indessen die Wettbewerbskommission auf noch fünf Mitglieder verkleinern und die Vertreter der Wirtschaftsdachverbände vom Kommissionseinsitz ausschliessen.
  • lehnte die Motion Birrer-Heimo ab, weil sie sich im Ausland kaum durchsetzen liesse.
  • lehnte die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen ab, denn damit würde der Erfolg der gegen Unternehmen geführte Verwaltungssverfahren gefährdet. Manch ein Mitarbeiter würde schweigen, wenn er aufgrund seiner Aussage gegen das Unternehmen eine Strafverfolgung zu befürchten hätte.
  • hiess die weiteren Vorschläge des Bundesrats gut, namentlich jene zum zivilrechtlichen Teil des Kartellrechts und zum Widerspruchsverfahren.

7. Botschaft

Am 16. November 2011 legte der Bundesrat die Eckpfeiler der KG-Revision fest: Wettbewerbsentscheide sollten rechtsstaatlich besser verankert und besonders schädliche Formen von Kartellabreden verboten werden. Zudem sollten Fusionen untersagt oder mit Auflagen und Bedingungen belegt werden können, wenn der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führt, welche nicht durch Effizienzgewinne kompensiert wird. Ziel der KG-Revision sei die Beschleunigung und Verbesserung der Verfahren, was den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren und den Wirtschaftsstandort langfristig stärken solle.

Am 22. Februar 2012 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes. Darin schlug er dem Gesetzgeber sechs Elemente zur Revision vor:

  1. Institutionenreform: Schaffung einer Wettbewerbsbehörde als rechtlich selbstständige Anstalt innerhalb der Bundesverwaltung und Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichts (bisher erste Beschwerdeinstanz) als Wettbewerbsgericht. Damit wäre das Bundesverwaltungsgericht erste Entscheidinstanz bei unzulässigen Wettbewerbsabreden und bei Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen im Sinne von Artikel 5 und 7 KG, gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Wettbewerbsbehörde. Der Praxisbezug sei durch die Zuwahl von Richterinnen und Richtern mit industrieökonomischen Kenntnissen oder Erfahrungen in der Unternehmenswelt zu gewährleisten;
  2. Anpassung von Artikel5 KG, wobei für jene fünf Arten von Abreden, die heute bereits direkt sanktionierbar seien, ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Unternehmen vorgesehen war. Diese Rechtfertigungsmöglichkeiten würden auf Verordnungsstufe geregelt;
  3. Stärkung des zivilrechtlichen Wegs im KG mit der Ausweitung der Klagelegitimation auf die privaten und öffentlichen Haushalte als Endkunden;
  4. Änderung der Beurteilungskriterien bei Unternehmenszusammenschlüssen durch die Einführung des in Europa weit verbreiteten SIEC-Tests (SIEC = Significant Impediment to Efficient Competition) sowie durch die Vereinfachung der Kontrolle von Zusammenschlüssen international tätiger Unternehmen;
  5. gesetzliche Regelung, die eine Sanktionsminderung erlaubt, wenn ein Unternehmen das Bestehen eines wirksamen Programms zur Verhinderung kartellrechtlicher Verstösse (Compliance-Programm) nachweisen kann;
  6. Verbesserung des Widerspruchsverfahrens

Gleichzeitig schlug der Bundesrat vor, die Motion Schweiger abzuschreiben. Er wolle das erste Anliegen der Motion, d. h. eine sanktionsmindernde Berücksichtigung von Compliance-Programmen, in der KG-Revision umsetzen. Dagegen blieb er bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem zweiten Anliegen der Motion, der Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen bei Kartellrechtsverstössen, und beantragte dem Parlament die Abschreibung der Motion.

6. (konferenzielle) Vernehmlassung III (Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit)

Am 17. August 2011 gab der Bundesrat in einer Pressemitteilung bekannt, dass er eine Kartellgesetzrevision in die Wege leiten wolle, welche horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz wirkungsvoller unterbindet. Dies, um den Wettbewerb in der Schweiz zu stärken.

Am 23. September 2011 eröffnete der Bundesrat die dritte, diesmal indes eine konferenzielle Vernehmlassung zur KG-Revision.  Darin schlägt er vor,  horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz zu verbieten, jedoch Rechtsfertigungsmöglichkeiten zuzulassen. Der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht bestehe darin, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an ihrer Form anknüpfe, und nicht mehr an ihren ökonomischen Wirkungen, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Der Bundesrat stellte die Vorlage in den Zusammenhang mit der Frankenstärke und wollte der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken.

Gemäss Bericht des Seco vom 22. Februar 2012 über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung lehnte die Mehrheit der Teilnehmenden den Revisionsvorschlag ab. Der Vorschlag verstosse gegen Art. 96 BV, weil nicht mehr die Wirkung der Abrede, sondern bloss deren Form berücksichtigt werde. Zudem sollten horizontale und vertikale Vereinbarungen nicht gleich behandelt werden. Auch lehnten viele Teilnehmer die Umkehr der Beweislast ab. Es wurde zudem auf den Meinungsumschwung des Bundesrates gegenüber dem ersten Vorschlag zur Einschätzung von vertikalen Abreden, den er am 30. Juni 2010 in die Vernehmlassung geschickt hatte, verwiesen (vgl. unten, 2.).

5. Motion Birrer-Heimo (Kartellgesetzrevision gegen unzulässige Preisdifferenzierungen)

Am 30. September 2011 reichte Nationalrätin Birrer-Heimo eine Motion ein, welche den Bundesrat beauftragte, das Kartellgesetz mit einem Artikel zu unzulässigen Preisdifferenzierungen zu ergänzen. Dabei solle der Grundsatz definiert werden, dass Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, sich unzulässig verhalten, wenn sie sich weigern, Unternehmen oder Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen zu beliefern, oder wenn sie Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf Nachfrage hin in die Schweiz liefern können.

Am 16. November 2011 empfahl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung. Er habe zusätzlich eine Revision des Artikels 5 des KG eingeleitet, welche die rechtliche Durchsetzung von Querlieferungen in Händlernetzen wesentlich vereinfachen werde. Damit würde einer Konstellation, auf  welche die Motion abziele, begegnet. Die in der Motion anvisierte Norm würde zu einer umfassenden grenzüberschreitenden Preisregulierung führen, und die Wettbewerbsbehörde würde selbst in das Verhältnis der Mutter- zu ihren Tochtergesellschaften einzugreifen haben. Eine solch umfassende Eingreifkompetenz stehe im Widerspruch zur international üblichen Wettbewerbskonzeption, und der Bundesrat erachte sie deshalb als unverhältnismässig.

Am 21. Dezember 2011 nahm der Nationalrat die Motion indes an (113 gegen 74 Stimmen).

Die vorberatende Kommission des Ständerats behandelte die Motion an seinen Sitzungen vom 26. Juni 2012 und vom 16. Oktober 2012. Die Kommission war der Auffassung, dass die Motion zu einschränkend sei und dass solche Eingriffe im Widerspruch zur international üblichen Wettbewerbskonzeption stehen würden. Sie beantragte deshalb mit 8 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.

Angesichts der negativen Auswirkungen der Abschottung des schweizerischen Marktes durch gewisse Hersteller, die dank dieser Abschottung im Inland merklich höhere Preise als im umgebenden Ausland durchsetzten, und des Verbesserungsbedarfs bei der bundesrätlichen Formulierung über unzulässige Abreden, beauftragte die Kommission die Verwaltung, in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse und unzulässige Praktiken marktbeherrschender Unternehmen eine neue Formulierung vorzuschlagen.

4. Vernehmlassung II (Sanktionssystem)

Am 30. März 2011 eröffnete der Bundesrat die zweite Vernehmlassung zur Revision des Kartellgesetzes. Darin nahm der Bundesrat die Anliegen aus der Motion Schweiger auf.

  1. Neu solle in Art. 49a KG  festgehalten werden, dass der Geschäftstätigkeit und der Branche angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen sanktionsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie und deren Wirksamkeit von den Unternehmen hinreichend dargetan würden.
  2. Die Sanktionierung natürlicher Personen lehnte der Bundesrat nach wie vor ab. Zur Erfüllung der Motion schlug er trotzdem zwei Varianten vor:
    1. Die erste, vom Bundesrat bevorzugte Umsetzungsvariante sah vor, dass neu gegen Personen, die innerhalb von Unternehmen an Kartellrechtsverstössen beteiligt waren, verwaltungsrechtliche Massnahmen erlassen werden könnten. Diese würden einerseits in der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen bestehen. Andererseits sollten Lohnbestandteile wie Boni, die der verantwortliche Mitarbeiter aufgrund der Kartellabrede erzielt hatte, eingezogen werden können.
    2. Die zweite Umsetzungsvariante sah für natürliche Personen im Fall ihrer Mitwirkung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern strafrechtliche Sanktionen vor. Als Strafrahmen waren Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.

Die Bestrafung natürlicher Personen sollte als zusätzliches Instrument in einem eigenen Verfahren bei besonders schädlichen Arten von horizontalen Abreden hinzutreten, d.h. bei so genannten harten Kartellen.

Am 16. November 2011 veröffentlichte der Bundesrat die Ergebnisse dieses Vernehmlassungsverfahrens. Die Revisionsvorlage wurde im Allgemeinen abgelehnt, wobei

  1. die vorgeschlagene Einführung der Sanktionsminderung für Compliance-Programme von einer kleinen Mehrheit der Teilnehmenden befürwortet wurde. Die meisten Kantone sprachen sich jedoch dagegen aus.
  2. sich eine Mehrheit gegen die Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen aussprach.

3. Motion Schweiger: Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht

Am 20. Dezember 2007 reichte Ständerat Rolf Schweiger die erwähnte Motion ein. Danach wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Regelung im Kartellgesetz sicherzustellen, dass  Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten beziehungsweise beim Vorliegen von (im Gesetz hiefür vorzusehenden) Voraussetzungen mit keiner Verwaltungssanktion belegt werden können. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollten im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden.

Zwar beantragte der Bundesrat am 20. Februar 2008 die Ablehnung der Motion – die Berücksichtigung von Compliance-Programmen als sanktionsausschliessender Mechanismus würde den Anreiz untergraben, das KG überhaupt zu befolgen; die Bonusregelung würde gefährdet, denn weshalb eine Selbstanzeige einreichen, wenn ein Compliance-Programm zum Sanktionsausschluss berechtige; die direkte Sanktionierbarkeit von natürlichen Personen sei zwar grundsätzlich zu begrüssen, die Beweis- und Verfahrensanforderungen jedoch derart hoch und aufwendig, dass wohl gar nie Sanktionen gesprochen werden könnten –, der Ständerat überwies die Motion indessen am 6. März 2008 mit 24 gegen 12 Stimmen.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats beantragte am 6. Oktober 2009 ebenfalls die Annahme der Motion, wollte diese jedoch etwas abändern. Das Compliance-Programm sollte nicht mehr zum Ausschluss der Sanktion führen, sondern diese bloss noch reduzieren. Am 3. Dezember 2009 nahm der Nationalrat die Motion in der geänderten Version an (98 gegen 63 Stimmen).  Am 21. September 2010 stimmte der Ständerat der Änderung der Motion zu und überwies die Motion an den Bundesrat (30 gegen 12 Stimmen).

2. Vernehmlassung I (Institutionelles und Materielles)

Am 30. Juni 2010 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur KG-Revision. Darin schlug er vor:

  1. Eine strikte Trennung von Untersuchungs- und Entscheidbehörde: Nämlich die Schaffung  einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde, welche die Untersuchungen führt und Antrag stellt, sowie ein unabhängigen erstinstanzlichen Gericht – das Bundeswettbewerbsgericht – zur Beurteilung der Fälle.
  2. Eine Verbesserung des Widerspruchsverfahrens: Das ein Vorhaben meldende Unternehmen sollte erst mit der Eröffnung einer förmlichen Untersuchung wieder sanktioniert werden können und nicht wie bisher bereits mit der Eröffnung einer informellen Vorabklärung.
  3. Eine differenziertere Beurteilung von vertikalen Abreden: Sachgerecht sei eine Einzelfallanalyse, die wettbewerbshindernde und wettbewerbsfördernde Wirkungen solcher Abreden gegenüberstelle und gesamtwirtschaftliche Effizienzgewinne aufgrund einer besseren Koordination der Handelsstufen berücksichtige.
  4. Eine Stärkung und Vereinfachung der Zusammenschlusskontrolle: Die aktuelle Zusammenschlusskontrolle habe sich als wenig wirksam erwiesen. Um wirtschaftlichen Machtballungen besser begegnen zu können, will der Bundesrat das Beurteilungskriterium neu regeln. Zudem sollten Doppelspurigkeiten bei der Überprüfung von Zusammenschlüssen mit internationaler Marktabgrenzung reduziert werden.
  5. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Kooperation unter den Wettbewerbsbehörden des In- und Auslandes.
  6. Eine Ausweitung der Klagelegitimation auf die Endkunden in den kartellrechtlichen Zivilverfahren: Damit solle die Unebenheit, dass die Endkunden ihren Schaden aus Kartellen nicht geltend machen können, korrigiert werden.

Am 16. November 2011 veröffentlichte der Bundesrat den Bericht zu den Ergebnissen dieses Vernehmlassungsverfahrens. Demnach

  • begrüssten zwar breite Kreise eine Revision des KG, eine Mehrheit der Parteien, verschiedene Verbände und Konsumentenorganisationen lehnten eine Revision indes ab.
  • begrüsste die klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die bessere Trennung von untersuchender und urteilender Behörde. Viele kritisierten indes die Schaffung eines neuen Gerichts und votierten eher für eine Angliederung ans Bundesverwaltungsgericht.
  • wurde die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens im Allgemeinen begrüsst, insbesondere die Fristverkürzung, indes wurde von gewissen Kreisen moniert, dass die Änderungen das Investitionsrisiko für Unternehmen nicht genügend abmildern würden.
  • wurden die Vorschläge des Bundesrats betreffend differenziertere Behandlung vertikaler Vereinbarungen teilweise begrüsst und teilweise abgelehnt.
  • erachtete in etwa die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmer die Änderungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle als zweckmässig.
  • wurde dem Weg, auf der Basis der Gegenseitigkeit Kooperationsabkommen mit andern Staaten in Wettbewerbsbelangen abzuschliessen, der Vorzug vor einseitigen Bestimmungen im Kartellgesetz gegeben.
  • wurde die Stärkung des Kartellzivilrechts (Klagelegitimation auch für Endkunden) zwar unterstützt, die Begrenzung des Kostenrisikos für Kläger indes abgelehnt. Auch wurde das Aufkommen von Sammelklagen befürchtet.

1. Evaluation des Kartellgesetzes

Mit der so genannten Revision 2003 (in Kraft seit 1. April 2004) wurde Artikel 59a ins Kartellgesetz eingefügt, wonach der Bundesrat für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs des Kartellgesetzes zu sorgen und dem Parlament hierüber spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung Bericht zu erstatten und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten hat.

Im Dezember 2008 legte die so genannte Evaluationsgruppe Kartellgesetz – bestehend aus einer Steuerungsgruppe unter Leitung des Direktors des Weko-Sekretariats und einer Kerngruppe, wiederum bestehend aus drei Mitarbeitern des Weko-Sekretariats und einem Mitarbeiter des Seco – diese Evaluation vor. Die Evaluation umfasste einen Synthesebericht von 146 Seiten und 24 Anhänge sowie Unteranhänge.

Der Synthesebericht gelangt zum Schluss, dass „sich das Konzept des Kartellgesetzes [insgesamt] bewährt [hat]. Namentlich die zentralen neuen Instrumente des revidierten Gesetzes erfüllen die Absicht des Gesetzgebers.In verschiedenen Punkten besteht indes Handlungsbedarf und Entwicklungspotenzial. Daraus leiten sich 14 Empfehlungen ab.

Die zentrale Aussage der Evaluation bildet Empfehlung 1:

  1. Am 1995 eingeführten und 2003 revidierten Konzept des Kartellgesetzes ist festzuhalten. Die 2003 neu eingeführten Instrumente direkte Sanktionen, Bonusregelung und Hausdurchsuchungen bedürfen keiner grundlegenden Überarbeitung. Die in den Empfehlungen 2 bis 5 angesprochenen  Verbesserungsmöglichkeiten sind prioritär und rechtfertigen eine Revision des Kartellgesetzes:
  2. Die Wettbewerbsbehörden sind von Politik und Wirtschaft unabhängig zu strukturieren und die Entscheidträger zu professionalisieren. Kommission und Sekretariat sind in eine einstufige Behörde zu überführen.
  3. Für den formellen Austausch vertraulicher Informationen zwischen den schweizerischen und ausländischen Wettbewerbsbehörden sind mit den wichtigsten Handelspartnern Kooperationsabkommen abzuschliessen. Zum selben Zweck ist in Ergänzung dazu im Schweizer Recht eine formell-gesetzliche Grundlage einzuführen, welche die Wettbewerbsbehörden unter gewissen Voraussetzungen zur Bekanntgabe von Daten ermächtigt.
  4. Die schweizerische Zusammenschlusskontrolle ist mit jener der EU zu harmonisieren: Einführung des SIEC-Test und der Effizienzeinrede mit einem auf die Schweiz angepassten Wohlfahrtsstandard (dynamischer Konsumentenwohlfahrt-Standard). Zugleich sind die Aufgreifkriterien anzupassen (insbesondere Senkung der Grenzbeträge).
  5. Bei vertikalen Restriktionen ist auf die im Gesetz verankerte Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu verzichten. An der direkten Sanktionierbarkeit von unzulässigen Mindest- und Festpreisen sowie Gebietsbeschränkungen ist hingegen festzuhalten.

Im Zuge einer solchen Revision sind weitere Verbesserungen im Bereich des Kartellzivilrechts, des Verfahrensrechts und des Sanktionssystems vorzunehmen bzw. zu prüfen. sWeitere Verbesserungen betreffen den Vollzug.

Am 25. März 2009 hiess der Bundesrat den Bericht des EVD über die Evaluation des KG und die Vorschläge zum weiteren Vorgehen gut. Darin

  • schlägt er vor, am heutigen Konzept des Kartellgesetzes mit seinen drei materiellen Pfeilern (Vorgehen gegen schädliche Wettbewerbsabreden, Verhinderung von Marktmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen und Zusammenschlusskontrolle) sowie an den neuen Instrumenten (direkte Sanktionen, Bonusregelung, Hausdurchsuchungen und Widerspruchsverfahren) grundsätzlich festzuhalten.
  • macht er gleichzeitig Handlungsbedarf aus und beauftragt das EVD , bis im Frühjahr 2010 konkrete Vorschläge für eine Anpassung des Kartellgesetzes zu erarbeiten. Die auszuarbeitenden Vorschläge sollten sich insbesondere
    • auf die Stärkung der Wettbewerbskommission als unabhängige Institution,
    • die Anpassung der Zusammenschlusskontrolle,
    • die differenzierte Behandlung vertikaler Vereinbarungen sowie
    • die Beschleunigung der Verfahren beziehen.

Auch weitere von der Evaluationsgruppe Kartellgesetz angeregte Anpassungen, die z.T. auch in parlamentarischen Vorstössen gefordert wurden, sollten vertieft geprüft und allenfalls zur Umsetzung vorgeschlagen werden.

Zudem sollten Abklärungen betreffend die Opportunität von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen mit der EU für den formellen Austausch von vertraulichen Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden getroffen werden.

Erstelle eine Website oder ein Blog auf WordPress.com