Nikon. Weshalb (unter anderem) ein Teilkartellverbot verfehlt wäre.

In ihrer Verfügung vom 28. November 2011 gelangt die Weko zum Schluss, dass sich Nikon unzulässiger Gebietsabreden schuldig gemacht hat und daher mit einer Sanktion von 12.5 Millionen Franken zu belegen ist. Die Marktsituation bezüglich Preisniveau und Wettbewerbsintenstität schätzt sie dabei wie folgt ein:

  • (Rz. 404): Die Schweiz befindet sich bezüglich des Niveaus der Grosshandelspreise im europäischen Mittelfeld;
  • (Rz. 415): … die Schweiz [befindet sich] bezüglich des Niveaus der Retailhandelspreise im europäischen Mittelfeld;
  • (Rz. 459): Von den befragten 48 inländischen und 19 ausländischen Händlern gab keiner glaubhaft an, während der Abrededauer infolge von (nicht vertraglichen) Interventionen von Nikon auf Parallelhandel mit Nikon Imaging Produkten verzichtet zu haben.
  • (Rz. 460): Die WEKO kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen … zum Schluss, dass auf den relevanten Produktmärkten ein gewisses Mass an Intrabrand-Wettbewerb besteht.
  • (Rz. 478): Auf sämtlichen betrachteten Produktmärkten (…) liegt aktueller Interbrand-Wettbewert vor.
  • (Rz. 484): In allen Märkten scheinen die Markteintrittsbarrieren jedoch zumindest für Unternehmen, die im Bereich Optik bereits aktiv sind, überwindbar zu sein. Femer geht von Parallelimporten von Imaging Produkten verschiedener Hersteller ein gewisser disziplinierender Effekt aus.

Die Gebietsabreden wirken sich trotzdem erheblich wettbewerbsbeeinträchtigend aus, denn

  • (Rz. 491): Bei den vorliegenden absoluten Gebietsschutzabreden handelt es sich um qualitativ schwerwiegende Abreden i.S.v. Ziff. 12 Abs. 2 VertBek.z. 497): Hinsichflich des vorhandenen Intrabrand-Wettbewerbs wird in Erinnerung gerufen, dass dieser steigerungsfähig war (vgl. Rz 458 ff).Rz. 500): Die Marke Nikon ist im Markt stark positioniert.
  • (Rz. 501): Nikon [gehört] in allen relevanten Produktmärkten zu den […] wichtigsten Wettbewerbern.
  • (Rz. 503): … die Rechnungspreise an Gross- und Retailhandel von Nikon Schweiz [liegen] im europäischen Durchschnitt. Dennoch konnten in allen relevanten Märkten Produkte mit einem Arbitragepotenzial identifiziert werden.
  • (Rz. 509): Die Tatsache, dass die Bezugspreise nach der Strategieänderung gesunken sind, lässt darauf schliessen, dass es Nikon vorher gelungen war, den Schweizer Markt mit Hilfe der hier beanstandeten Vertragsklauseln (…) und der Druckausübung auf ausländische Parallelhändler abzuschotten. Diese Gebietsabschottung hat dazu beigetragen, dass die Preise auf einem im Vergleich zum freien Wettbewerb überhöhten Niveau gehalten werden konnten. (In Rz. 511 aber dann) : … auf Basis der Gesamtheit der Strukturbruchtests [konnte] die Aussage, wonach Nikon in der Periode zwischen September 2009 (…) und Januar 2010 (…) ihre Preisstrategie geändert und damit das Niveau der Endverkaufspreise beeinfiusst hat, nicht gestützt werden. Somit gelang es nicht, mit Hilfe der Strukturbruchanalyse allfällige Auswirkungen der Abreden nachzuweisen.
  • (Rz. 516): Diese Gebietsabschottung hat dazu beigetragen, dass die Preise auf einem im Vergleich zum freien Wettbewerb überhöhten Niveau gehalten und die Angebotsvielfalt künstlich beschränkt wurden. Somit ist erstellt dass die Abreden zumindest im Zeitraum Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 Auswirkungen auf die relevanten Märkte zeitigten.

Alles klar? Bei derart überzeugender Sachlage ist verständlich, dass die Weko – zumindest die Mehrzahl ihrer Mitglieder – in Zukunft auf die Erheblichkeitsprüfung verzichten und gleich zu einem Verbot solcher Abreden übergehen möchte. Weshalb der Bundesrat das auch möchte und weshalb ihm das Parlament darin folgen sollte, bleibt zu erklären.


Kommentare

Eine Antwort zu „Nikon. Weshalb (unter anderem) ein Teilkartellverbot verfehlt wäre.”.

  1. Avatar von Markus Saurer

    Das ist eine echt tragikomische Nummer. Schade beschäftigen sich nur wenige Insider mit der Weko…sie wäre sonst der absoluten Lächerlichkeit ausgesetzt.

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