Oh jura!

Die Wettbewerbskommission hat gestern ihre Jahrespressekonferenz unter dem Titel „Prävention und Durchsetzung“ abgehalten. Ihre Pressemitteilung beginnt sie mit dem Hinweis auf ihren offenbar hervorzuhebenden Entscheid zu Jura Kaffeemaschinen, in welchem sie ihre Praxis bestätigt hat, dass der Online-Handel ein wichtiges Element zur Förderung des Wettbewerbs sei und grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden dürfe.

Dass eine Wettbewerbsbehörde einem Hersteller, der im Wettbewerb mit anderen Herstellern steht, vorschreibt, welche Absatzkanäle er zu benutzen hat, ist nicht Schutz des Wettbewerbs, sondern Anmassung von Wissen, das man – auch eine Wettbewerbsbehörde – nicht haben kann, und ungerechtfertigte Regulierung. Die Praxis der Wettbewerbsbehörden im Bereich der vertikalen Verträge hat leider wenig mit Wettbewerb zu tun wie hier und hier bereits dargelegt wurde.

Hinweis: Ein toller Beitrag zum Wirken der WEKO findet sich im ordnungspolitischen Blog.


Kommentare

2 Antworten zu „Oh jura!”.

  1. Avatar von Licht am Horizont? | Wettbewerbspolitik

    […] nicht beeinträchtigt werden dürfe. Dass diese Praxis verkehrt ist, wurde in diesem Blog hier und anderswo […]

  2. Avatar von Motion Français – Das Parlament will den BGE GABA korrigieren | WETTBEWERBSPOLITIK.org

    […] Zur Frage der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung gibt es in diesem Blog übrigens eine Menge Einträge. Dort wird teilweise detaillierter begründet, was hier ausgeführt wird. Zudem wird gezeigt, zu welch fragwürdigen Ergebnissen die aktuelle Praxis führt (z.B. hier, hier und hier). […]

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