Der Getränkehersteller Coca-Cola droht in der Zeitung «Schweiz am Sonntag», seine Schweizer Produktion in Brüttisellen ZH einzustellen. Grund dafür ist die hängige Kartellgesetzrevision. Ihr Kernstück, Artikel 7a, fordert, dass ausländische Lieferanten ihre Produkte den Schweizer Händlern zu ausländischen Konditionen liefern müssen.
>> Coca-Cola droht mit Wegzug – 900 Stellen in Gefahr – tagesanzeiger.ch.
(Art. 7a ist selbstverständlich nicht das Kernstück der Revision.)
Coca-Cola argumentiert vor allem mit höheren Produktionskosten in der Schweiz. Diese Argumentation ist aber- zumindest für sich alleine genommen – weder glaubwürdig noch notwendig:
- Es dürfte für Coca-Cola etwa hinsichtlich Logistik, Vertrieb, Marketing/Goodwill, institutionelle Rahmenbedingungen u.a. kommerzielle Vorteile mit sich bringen, die Schweiz und andere Länder mittels Produktionsstätten „vor Ort“ zu bedienen. Allein aus der Sicht der Herstellkosten würden die Getränkekonzerne weltweit nur wenige, dafür umso grössere Produktionsstätten in besonders günstigen Ländern betreiben und von diesen aus in die umliegenden Länder exportieren, wie dies bei anderen Gütern der Fall ist.
- Doch auch bei zentralisierter Produktion und ohne jegliche länderspezifische Zusatzkosten würde sich als effizientes Ergebnis des Wettbewerbs eine Preisdifferenzierung zwischen Ländern und selbst zwischen Landesteilen und Konsumentengruppen bis hin zu einer Preisdifferenzierung zwischen einzelnen Konsumenten ergeben. Lesen Sie dazu z.B. den hervorragenden Kurzbeitrag von W. J. Baumol: Regulation Misled by Misread Theory – Perfect Competition and Competition-Imposed Price-Discrimination, AEI-Brookings Joint Center für Regulatory Sudies, Washington D.C., 2005. (Baumol weist auch nach, weshalb es im Wettbewerb zu dieser „Discrimination“ kommen muss und dass sie effizient ist. Um den vorliegenden Post kurz zu halten, wollen wir hier diesen Nachweis nicht erörtern.)
- Unabhängig davon, ob international eine mehr oder weniger zentralisierte Produktion optimal erscheint, bedingt die effiziente Wettbewerbsstrategie im Absatz, dass Preise international differenziert werden können. Dazu müssen die in der Wertschöpfung involvierten Herstell- und Vertriebspartner den Parallelhandel (Direkt- und Parallelimporte) wirksam unterbinden können.
- Sofern wirksamer Wettbewerb zwischen Marken (interbrand) herrscht, gibt es keine Gründe für diskretionäre staatliche Interventionen gegen die private Unterbindung von Parallelhandel und erst recht keine Gründe für generelle „Kontrahierungszwänge und Preisvorschriften“ im Sinne des Artikelvorschlags 7a.
- Sofern in einem konkreten Fall der interbrand Wettbewerb nicht wirksam ist, können schon heute und jederzeit diskretionäre Massnahmen gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Abreden oder Marktmachtmissbräuche getroffen werden.
- Art. 7a ist unter Konkurrenzbedingungen nicht nur überflüssig, sondern schädlich, indem er effiziente Ergebnisse des Wettbewerbs verändern würde. Bei Wettbewerbsstörungen ist Art. 7a nicht nötig, da hierfür bereits das geltende Wettbewerbsrecht genügend Instrumente bereithält.
- Unter diesen Umständen wird verständlich, weshalb Art. 7a einen globalen Primeur der Schweiz darstellen und wohl auf unbeschränkte Zeit ein höchst kurioses, ja absurdes Unikat bleiben würde.
Es ist leider eine Tatsache, dass diese Argumentation, obwohl seit Jahren unbestrittener Mainstreamstandard unter Ökonomen, von vielen Praktikern und v.a. von vielen Politikern und Journalisten nicht verstanden wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass zum Verständnis der Preis- und Leistungsdifferenzierung vertiefte industrieökonomische Kenntnisse nötig sind. Die adäquate kompetitive Referenz ist nicht ein vollkommener Wettbewerb in homogenen Gütern, sondern muss fallweise im breiten Arsenal der Modelle imperfekter Konkurrenz in heterogenen Gütern gesucht werden (lässt sich aber finden). Inadäquate Referenzvorstellungen sind es, was Baumol unter „Misread Theory“ versteht, welche die Regulierung in die Irre führen („Misled Regulation“).
Man sollte aber auch ohne spezifische Theoriekenntnisse die Gefahren von Art. 7a erkennen können: Einerseits ist in der Tat zu befürchten, dass sich Unternehmen wie Coca-Cola mit ihrer Produktion aus der Schweiz zurückziehen oder dass sie zumindest ihre schweizspezifischen Absatzbemühungen spürbar reduzieren würden (der indirekt erzwungenen Preissenkung würde so mit Kostensenkungen nachgezogen). Mit einem Rückzug aus der Schweiz könnten sich wohl gewisse Unternehmen auch der Wirkung von Art. 7a entziehen. In der Tat sieht sogar die Weko grosse Vollzugsprobleme.
Die grösste Gefahr wäre m.E. aber bei Retorsionsmassnahmen zu befürchten: Man stelle sich vor, dass schweizerische Unternehmen wie ABB, Swatch, Rieter et al. bei Lieferungen nach Japan, Deutschland oder in die USA plötzlich dort ebenfalls zu einer „Meistbegünstigungsklausel“ im Sinne von Art. 7a gezwungen würden. Das beste Preis- und Leistungsverhältnis ihrer Lieferungen – sagen wir im OECD-Raum – müsste immer sozusagen „allgemeinverbindlich“ erklärt werden. Unter solchen Bedingungen ist nicht zu erwarten, dass diese Unternehmen die hohen Standortkosten in der Schweiz noch lange erwirtschaften könnten. 7a ist eine kurzsichtige Initiative einer einzigen Interessengruppe (Grossverteilier, besonders Migros) angeblich zu Gunsten der Konsumenten und gegen die Preisinsel Schweiz, welche massive Gefahren für den Werkplatz Schweiz in sich birgt.