In seiner Interpellation 17.3035 vom 1. März 2017 mahnt Nationalrat Daniel Fässler schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der Kraftfahrzeug-Bekanntmachung (KFZ-Bek) der WEKO an (1). Die WEKO weigere sich nämlich beharrlich, die Fälle selbst zu untersuchen und verweise regelmässig an die Zivilgerichte. Letztere seien teilweise uninformiert und würden die relevante Bekanntmachung übersehen, so dass die Hürden für Konsumenten und KMU, das KG und die KFZ-Bekanntmachung vor Zivilgericht durchzusetzen, so hoch seien, dass diese Bekanntmachung willkürlich verletzt werden könne. Der Interpellant wünscht deshalb eine Durchsetzung der Bekanntmachung auf dem Verordnungsweg.
Beispiele nennt NR Fässler in seiner Interpellation keine.
Ich habe mich deshalb auf die Suche gemacht und ein paar Beispiele gefunden. Es gibt tatsächlich Regelmässigkeiten:
- RPW 2008/3, S. 519ff.: KFZ-Bek wird erwähnt; Klägerin (Garagist) unterliegt
- RPW 2010/4, S. 807ff.: KFZ-Bek wird erwähnt; Klägerin (Garagist) unterliegt
- RPW 2011/1, S. 216ff.: KFZ-Bek wird erwähnt; Klägerin (Garagist) unterliegt
- RPW 2013/3, S. 455ff.: KFZ-Bek wird erwähnt; Klägerin (Garagist) unterliegt
- RPW 2014/4, S. 825ff.: KFZ-Bek wird erwähnt; Klägerin (Garagist) unterliegt
Vielleicht kennt NR Fässler andere Beispiele. In den oben erwähnten Verfahren wurde die Bekanntmachung indes in keinem Fall übersehen. Die Klägerinnen, regelmässig Garagenbetriebe, sind immer unterlegen. Ob das an der Uninformiertheit der Zivilgerichte liegt, wage ich freilich zu bezweifeln. Möglicherweise liegt das auch daran, dass im Automobilhandel intensiver Wettbewerb herrscht und sich die KFZ-Vertriebsregulierung der WEKO nicht rechtfertigen lässt (2).
_______________________________
(1) https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173035
(2) https://wettbewerbspolitik.files.wordpress.com/2012/08/kfz_bek_ohne-ges-grundlage.pdf