Neues vom Bundesverwaltungsgericht zur Erheblichkeit

Am 17. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sein Urteil im Fall Altimum, articles de sport, gefällt und die Verfügung der Weko aufgehoben.

Die Weko hatte der Altimum SA eine Busse von 470’000 Franken aufgebrummt, weil sie ihren Wiederverkäufern für Bergsportartikel der Marke Petzl (Stirnlampen, Gurtzeug, Helme, Eispickel, etc.) Mindestverkaufspreise vorgeschrieben hatte und damit der Wettbewerb in der Schweiz bei diesen Artikeln angeblich erheblich beeinträchtigt war. Ich habe hier darüber berichtet.

Laut BVGer liegt allerdings keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor. Zwar seien die Preisempfehlungen von Altimum an ihre Wiederverkäufer als Mindestpreisvorschriften und damit Preisbindungen nach Art. 5 Abs. 4 KG zu qualifizieren, aber „dès lors que la concurrence sur les prix intramarque et intermarques n’était pas inefficace sur les marchés pertinents durant la période considérée, il y a lieu d’admettre que l’accord sur les prix litigieux n’a pas notablement affecté la concurrence sur le plan quantitatif sur les marchés (…)“  deshalb und „nonobstant une notabilité qualitative, l’accord en cause n’a pas affecté notablement la concurrence (…)“. (E. 6.4.5 und 6.5).

Damit ist die Praxis des BVGer zur Interpretation des Erheblichkeitsbegriffs in Art. 5 Abs. 1 KG nochmals etwas reicher geworden. In den Fällen BMW und Gaba/Gebro hat es bei Tatbeständen nach Art. 5 Abs. 4 KG, bei welchen eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet wird, die Vermutung aber umgestossen werden konnte, a maiore ad minus geschlossen, dass zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegen muss. Im nun vorliegenden Fall und im Urteil zu Siegenia-Aubi hingegen wurde befunden, dass es keine per se Erheblichkeiten gibt und folglich die konkreten Auswirkungen auf dem Markt zu untersuchen sind.

Das BVGer weist im vorliegenden Fall darauf hin, dass es in den Urteilen zu BMW und Gaba/Gebro um „répartition géographiques“ und damit nicht um Preisbindungen ging. Allerdings kann dies die unterschiedlichen Beurteilungen kaum begründen, denn in allen Fällen lagen Tatbestände nach Art. 5 Abs. 4 KG vor und „dès lors qu’on présume qu’un accord opérant des répartitions géographiques ou fixant les prix des marchés supprime la concurrence, on peut a majore ad minus présumer qu’il affecte quantitativement notablement la concurrence. Toutefois, comme la présomption de suppression de la concurrence, prévue expressément par la loi, est réfragable, celle que l’on déduit, par interprétation légale, pour la notabilité au sens de l’art. 5 al. 1 LCart, des al. 3 et 4 de l’art. 5 LCart, doit nécessairement l’être également. Il s’ensuit qu’il doit être possible non seulement de démontrer que la concurrence n’a pas été supprimée mais encore qu’elle n’a pas été affectée de manière notable.“ (E.6.3.4)

Das BVGer kehrt deshalb zur vom Bundesgericht vorgegebenen Regel zurück („En cas d’accord vertical imposant un prix de vente minimum, le Tribunal administratif fédéral n’entend pas s’écarter de la jurisprudence du Tribunal fédéral“; E.6.3.4). Gemäss dieser Regel kann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft und die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten (BGE 129 II 18 „Sammelrevers“ E. 5.2.1). Ich bin gespannt, ob das Bundesgericht diese Regel bestätigen wird.


Kommentare

2 Antworten zu „Neues vom Bundesverwaltungsgericht zur Erheblichkeit”.

  1. Avatar von Neues vom Bundesverwaltungsgericht zur Erheblichkeit | Wettbewerbspolitik | C-C-Netzwerk Blog

    […] Reblog: Neues vom Bundesverwaltungsgericht zur Erheblichkeit | Wettbewerbspolitik […]

  2. Avatar von Gaba, das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) und false positives | Wettbewerbspolitik

    […] nicht einstimmig, sondern mit knappem Mehr gefällt wurde, vorab vier zur Frage der Erheblichkeit widersprüchliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergangen waren, soll es dem Betroffenen Jahre vor diesem Datum möglich gewesen sein, die […]

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