Erhebliche Verwirrung

Im eben (23. September 2014) ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer angeblichen Preisabrede (Siegenia-Aubi) wird in Erwägung 6.1.3 festgestellt, „dass im Gegensatz zur EU, in der seit dem 1. Mai 2004 auf Wettbewerbsbeschränkungen eine Verbotsgesetzgebung mit Legalausnahme Anwendung findet, in der Schweiz statt per se-Verboten eine Missbrauchsgesetzgebung gilt (…)„. Folglich sei de lege lata in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass der Wettbewerb durch die fragliche Abrede erheblich beeinträchtigt wird. „Zum heutigen Zeitpunkt besteht im schweizerischen Kartellrecht somit keine per se-Erheblichkeit, weshalb die Auswirkungen von Absprachen auf dem Markt durch die Vorinstanz zu untersuchen sind.

Im Urteil vom 19. Dezember 2013 (Gaba) sollen diese Auswirkungen anhand qualitativer und quantitativer Kriterien geprüft werden (E. 11.3.3).  Eine Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen erfolgt dann allerdings nicht, denn weil der Schweizer Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 4 KG statuiere, „dass Gebietsabreden den Wettbewerb vermutungsweise beseitigen, ist (…) a maiore ad minus auch bei einer Abrede wie der vorliegenden eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben, unabhängig von allfälligen Marktanteilen.“ (E.11.3.4).

Gibt es in der Schweiz also per se-Erheblichkeiten oder nicht? Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich offenbar einen (begrüssenswerten) Meinungswechsel vollzogen. Was gilt, wird das Bundesgericht wohl schon bald entscheiden.

 

 


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