Der Berg hat eine Maus geboren

Maus

Nun ist auch im Detail bekannt, welche Änderungen die WAK-SR dem Ständerat vorschlägt.

  • Die Wettbewerbskommission soll auf fünf Mitglieder reduziert werden. Das hat sicherlich gruppendynamische Vorteile. Wie Daniel Emch indes zu Recht bemerkt, löst dies das Problem der ungleich langen Spiesse in den kartellrechtlichen Verfahren nicht. Gemäss dem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid in der Sache Publigroupe gewährleisten die aktuellen Institutionen aber ausreichende Verfahrensgerechtigkeit. Wenn’s also keine Lösung für ein (gemäss Bundesgericht nicht existentes) Problem ist, weshalb dann das Gesetz ändern?
  • Die Mehrheit der WAK-SR will am vom Bundesrat vorgeschlagenen Teilkartellverbot festhalten. Noch 2010 hielt der Bundesrat fest (Erläuternder Bericht, S. 16) dass sich die heutige Regelung faktisch wie ein per se Verbot für Preisbindungen und Gebietsexklusivitäten auswirkt. Diese Wirkung erachtete er als volkswirtschaftlich schädlich. Damit die volkswirtschaftliche Zielsetzung des Kartellgesetzes im Bereich der vertikalen Vereinbarungen optimal erreicht werden könne, wollte er diese Sache differenzierter regeln. 2011 wollte er davon nichts mehr wissen und schlug stattdessen eine Verankerung des faktischen per se Verbots im Gesetz vor. Sind solche Kehrtwenden tatsächlich ausreichende Grundlagen für eine Gesetzesrevision?
  • Auch die WAK-SR will die Zusammenschlusskontrolle verschärfen. Ihr Vorschlag ist freilich etwas weniger weitgehend als jener des Bundesrats. Die Notwendigkeit einer solchen Änderung vermag indes auch die WAK-SR nicht aufzuzeigen. Dass die heutige Regelung zu permissiv sei und daher zu wenig Wirkung entfalte, bleibt nach wie vor eine auch nicht im Ansatz belegte Behauptung.
  • Die Mehrheit der WAK-SR will dem Bundesrat bei der Änderung des Widerspruchverfahrens folgen. Die ins Auge gefassten Änderungen verbessern dieses Verfahren zwar, es bleibt insgesamt aber untauglich. Im Vorschlag des Bundesrats hätte übrigens das Wettbewerbsgericht über den Ausgang einer Untersuchung entschieden, was – gemäss Botschaft des Bundesrats, S. 29 – der Wettbewerbsbehörde einen erheblichen Anreiz gegegeben hätte, nicht leichtfertig Untersuchungen zu eröffnen. Da die WAK-SR ein solches Wettbewerbsgericht ablehnt, ist nun auch dieser „Vorteil“ dahin. Interessant ist freilich der Vorschlag der Minderheit, wonach im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hätte, ob die kartellrechtlichen Bedenken der Vorinstanz überhaupt plausibel sind.
  • Bei den Änderungen im zivilrechtlichen Teil folgt die WAK-SR grösstenteils den Vorschlägen des Bundesrats. Weshalb die WAK-SR aber zivilrechtliche Schadenersatzzahlungen nicht zwingend, sondern bloss nach Ermessen der Behörden an Sanktionen gemäss Art. 49a KG anrechnen lassen will, ist schleierhaft.

Revisionsbedarf besteht durchaus. Die Spiesse in den kartellrechtlichen Verfahren müssen endlich gleich lang werden. Vertikale Vereinbarungen sind im Sinne des ersten bundesrätlichen Vorschlags differenzierter anzugehen. Das Widerspruchsverfahren muss seine Rolle als Korrektiv der Unbestimmtheit der Normen in Artikel 5, 7 und 49a Absatz 1 KG tatsächlich erfüllen können. Die Vorschläge auch der WAK-SR werden diesem Bedarf leider in keinem Fall gerecht.


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