Die Wettbewerbskommission hat eben die Untersuchung Kosmetikprodukte eingestellt. Zum einen ist erfreulich, dass die Kommission Wettbewerbsabreden, welche Gebietsschutzklauseln und Behinderungen des Online-Handels enthalten, als bloss unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung qualifiziert, obwohl solche Behinderungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich sein sollen (vgl. hier und hier). Die sehr geringen Marktanteile der Abredebeteiligten und die tiefe Marktkonzentration weisen ja auch deutlich auf einen funktionierenden (Interbrand)Wettbewerb hin, d.h. die an der Abrede beteiligten Unternehmen können den Wettbewerb gar nicht erheblich beeinträchtigen. So weit, so gut.
Zum andern weist die Wettbewerbskommission in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass die an der Abrede Beteiligten „problematische Vertragsklauseln freiwillig angepasst“ hätten. Ist eine Wettbewerbsbeschränkung unerheblich, gibt es freilich keine kartellrechtlich „problematischen“ Vertragsklauseln. Es ist in diesem Fall vielmehr problematisch, gewisse Vertragsklauseln als „problematisch“ zu bezeichnen und wohlwollend auf das freiwillige Entfernen solcher Klauseln hinzuweisen. Denn haben sich diese Klauseln im – wie im vorliegenden Fall offenbar -funktionierenden Wettbewerb durchgesetzt, sind die Vertragsklauseln effizient (Wettbewerb trennt bekanntlich die Spreu vom Weizen). Das „freiwillige“, aber unnötige Entfernen der fraglichen Vertragklauseln dürfte die betroffenen Unternehmen daher im Wettbewerb mit ihren grösseren Konkurrenten behindern.