Obwohl das Mutterhaus von Harley-Davidson US-Händlern verbietet, Motorräder, Zubehör und Accessoires ins Ausland zu liefern und damit eine Wettbewerbsabrede im Sinne des Kartellgesetzes vorliegt, verhält sich Harley-Davidson kartellrechtskonfrom. Die Wettbewerbsabrede beschränke den Wettbewerb nämlich nicht erheblich, denn innerhalb Europa sei der Handel mit Harley-Davidson-Motorrädern ohne Einschränkungen möglich und Direktimporte aus den USA würden sich wegen hoher Transaktionskosten letztlich nicht lohnen. So gemäss Pressemitteilungen das Ergebnis einer Vorabklärung des Weko-Sekretariats.
Man stelle sich vor, das vom Bundesrat (nach Kehrtwende) und auch der Weko empfohlene Teilkartellverbot hätte die parlamentarischen Hürden überwunden und sei bereits in Kraft. Das Lieferverbot des US-Mutterhauses würde zweifellos als grundsätzlich unzulässige Gebietsabrede qualifiziert, welche sich nur noch aus Effizienzgründen rechtfertigen liesse. Solche Gründe hat die Weko gerade bei Gebietsabreden noch nie gefunden respektive akzeptiert. Damit wäre die eigentlich unerhebliche Abrede unzulässig und von Sanktionen bedroht!
Das Weko-Sekretariat zeigt mit dem Ergebnis dieser Vorabklärung in wohltuender Weise, wie wichtig die in Artikel 5 Absatz 1 KG verankerte Erheblichkeitsschwelle ist und wie überschiessend und kontraproduktiv das Teilkartellverbot wäre.
P.S: Ich hätte mir eigentlich eine andere Begründung gewünscht. Harley-Davidson steht im Interbrand-Wettbewerb mit einer Menge anderer Motorradhersteller. Alleine aus diesem Grund kann das Lieferverbot keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirken. Und wer jetzt einwendet, ein Harley-Fan wolle eben eine Harley, dem entgegne ich, dass die inframarginalen Kunden (eben Harley-Fans) von den marginalen Kunden profitieren (jenen, die ihre Motorradmarke nach Preis- und Qualitätskriterien auswählen).