Ich habe mich in diesem Blog bereits einmal zur Regulierungsfolgeabschätzung geäussert. Damals war ich der Auffassung, dass die RFA sicherlich immer seriös und ernsthaft durchgeführt wird. Heute bin ich da nicht mehr so sicher. Bei einem Vergleich des im Juni 2010 veröffentlichten Erläuternden Berichts zur Änderung des Kartellgesetzes mit der im Februar 2012 verabschiedeten Botschaft zum selben Thema sind mir im Kapitel „Auswirkungen“ – also der Regulierungsfolgenabschätzung – folgende Aussagen aufgefallen:
- Erläuternder Bericht, S. 53: „Bei den kartellrechtlichen Abreden ergibt sich für die Unternehmen in Zukunft mehr Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf ihre unternehmerische Handlungsfreiheit. Gemäss Evaluation des KG hatte sich die aktuelle Regelung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung in Artikel 5 Absatz 4 KG bezüglich zweier Formen von vertikalen Abreden wie ein per se-Verbot für solche Abreden ausgewirkt. Die Rechtsberatung musste – auch wegen fehlender Gerichtspraxis – von solchen Abreden abraten, selbst wenn sie sich wirtschaftlich effizienzsteigernd ausgewirkt hätten.“ Daher – man erinnert sich – wollte der Bundesrat die vertikalen Vereinbarungen differenzierter angehen.
- Botschaft, S. 3982: „Bei vertikalen Abreden wird die Handlungsfreiheit der Unternehmen differenziert eingeschränkt. Vom Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit werden nur die beiden Arten von Abreden erfasst, die international und auch bereits im Jahr 2004 vom Schweizer Gesetzgeber als besonders schädlich qualifiziert und für direkt sanktionierbar erklärt wurden (…). Um Koordinationsprobleme zwischen Handels- und Herstellerstufe zu lösen, stehen den Unternehmen eine Reihe von anderen vertikalen Instrumenten zur Verfügung (…). Beispielsweise kann dem Trittbrettfahrerverhalten auf Händlerstufe statt mit Preisbindungen auch mit Service- und Qualitätsanforderungen begegnet werden, oder für die Erreichung einer optimalen Händlerdichte eignet sich statt dem exklusiven auch ein selektiver Vertrieb.“ Deshalb ist jetzt ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit angezeigt.
Man wundert sich: Während also noch 2010 die Handlungsfreiheit zu sehr eingeschränkt war, ja die Vermutung in Art. 5 Abs. 4 KG wie ein per se Verbot gewirkt und damit auch effiziente Vereinbarungen verunmöglicht hatte, bewirkt das nun noch restriktivere Verbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit bloss eine differenzierte Einschränkung der Handlungsfreiheit, sind die anvisierten Vereinbarungsformen eh des Teufels und – sollten doch legitime Ziele verfolgt werden – kann auf andere Vereinbarungen zurückgegriffen werden.
Ich weiss zwar, dass der politische Wind die Richtung wechseln kann, frage mich freilich, welchen Stellenwert man RFAs zumessen darf, die Windrichtungsänderungen folgen. Im bereits erwähnten früheren Eintrag zu RFAs hatte ich angemerkt, dass die RFA in aller Regel von denselben Personen geschrieben wird, welche bereits die Revisionsvorlage vorbereitet haben. Bei dieser Ausgangslage sei kaum zu erwarten, dass die RFA viel oder sogar überwiegend Negatives zu Tage bringe. Aus diesen Gründen müssten RFAs von unabhängigen Stellen geschrieben werden.
Ich hoffe, die vorberatende Kommission des Nationalrats holt nun – soweit überhaupt möglich – eine solche unabhängige RFA nach und berücksichtigt dabei auch die ursprüngliche RFA des Bundesrats.