Walliser Bauunternehmen scheinen zu befürchten, dass die Wettbewerbskommission die Bildung von Konsortien im Bau bald aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagen könnte. „Wenn die Bildung von Konsortien von mehreren Bauunternehmungen verboten würde, könnten die hiesigen Baufirmen für die meisten grösseren Bauaufträge nicht mehr eingeben, weil sie dazu allein technisch, organisatorisch und finanziell nicht in der Lage wären.“
In der Regel beachtet die Wettbewerbskommission bei der Beurteilung von Wettbewerbsabreden – dazu können Konsortien zählen – die Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit der EU. Diese besagen in Rz. 237 zu Konsortien: „Eine Vermarktungsvereinbarung ist in der Regel wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie objektiv erforderlich ist, um einer Partei den Eintritt in einen Markt zu ermöglichen, auf dem sie sich alleine oder in einer Gruppe, die kleiner als die an der Zusammenarbeit beteiligte ist, nicht hätte behaupten können (zum Beispiel aufgrund der mit dem Markteintritt verbundenen Kosten). Eine spezifische Anwendung dieses Grundsatzes wären Konsortialvereinbarungen, die es den beteiligten Unternehmen erlauben, sich an Vorhaben zu beteiligen, die sie alleine nicht bewältigen könnten.“ Zudem geht die EU davon aus, dass Konsortien, welche einen Marktanteil von unter 15% halten, keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen haben, also den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Walliser Bauunternehmen sollten sich so gesehen keine Sorgen machen.
Indes ist die Schweiz in der laufenden Kartellgesetzrevision leider dabei, weit über das hinauszugehen, was in der EU gilt. So greift das Teilkartellverbot unabhängig von den Marktanteilen der am Konsortium Beteiligten. Der Weko kann nämlich die Prüfung, ob ein solches Konsortium den Wettbewerb überhaupt erheblich beeinträchtigt, nicht mehr zugemutet werden („Die Behörden sind nach geltendem Recht quasi durchgehend gezwungen, eine Prürfng der Auswirkungen einer Abrede vorzunehmen. Diese Erheblichkeitsprüfung (…) belastet die Verfahren und führt zudem zu Rechtsunsicherheit, da sich nur mit grösstem Aufwand und nur selten eindeutig feststellen lässt, ob eine Abrede den Wettbewerb „erheblich beeinträchtigt“ oder nicht.“ Erläuternder Bericht, S. 5). Ob sich die Weko in Zukunft somit noch an den Leitlinien der EU orientieren wird, ja, ob sie das überhaupt können wird, steht somit in den Sternen.
Das Parlament ist deshalb aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz auch in Zukunft ein Kartellrecht haben wird, welches seinen Zweck, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu verhindern, erfüllen kann und dieses Recht nicht selbst zur wirtschaftlichen Hypothek wird. Am besten streicht es deshalb das Teilkartellverbot (und sicher auch den vom Ständerat eingefügten Artikel 7a) und schliesst sich der vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagenen Lösung an, nämlich einer differenzierteren Behandlung von vertikalen Vereinbarungen.