Folgen Sie diesem Link, finden Sie eine Zusammenfassung zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen des Online-Vertriebs gemäss der Rechtsprechung in der EU:
http://www.ee-mc.de/uploads/media/CCR_Fruehjahr_2_20130514.pdf
Aus diesem Papier ist ersichtlich, wie aufwändig und wie unsicher der Effizienznachweis für die Rechtfertigung einer Wettbewerbsabrede ist. Ob Beschränkungen des Online-Handels unter eine Abredeform des Teilkartellverbots gemäss der aktuellen Revisionsvorlage fallen würden, muss hier nicht beantwortet werden. Es geht um die grundsätzliche Frage der Anforderungen an den Effizienznachweis.
Dem Dokument kann insbesondere entnommen werden, dass sich bei der Freistellung nach EU-Recht [entspricht in etwa der Effizienzrechtfertigung nach Schweizer Recht] hochkomplexe Fragen stellen, die eine Quantifizierung durch Marktsimulationsmodelle unausweichlich machen. „Die Kunst, eine Freistellung nach Artikel 101 (3) zu erreichen , liegt darin, die Konsumentenvorteile konkret zu quantifizieren und die Weitergabe dieser Vorteile an die Konsumenten zu belegen. Des Weiteren ist der Nachweis zu führen, dass alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Auch dies erfordert Berechnungen. Ohne das Beibringen von „harten Zahlen“sind Freistellungen kaum darstellbar.“
Kommt das Teilkartellverbot in der Fassung des Bundes- bzw. Ständerats, wird die Erheblichkeitsschwelle gestrichen. Auch unerhebliche Abreden sollen künftig sanktioniert werden, es sei denn das Unternehmen kann nachweisen, dass die unerhebliche Abrede mit Gründen der Effizienz gerechtfertigt werden kann. Dies bedeutet, dass sich bspw. ein Turnschuhhersteller, der mit seinen Produkten in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht, künftig mit derart komplexen Fragestellungen auseinandersetzen muss, obwohl in keiner Art und Weise ein Wettbewerbsproblem vorliegt. Zalando bietet bspw. Turnschuhe 58 verschiedener Marken an. Das Wettbewerbsverhalten des einzelnen Herstellers und seine Vertriebsverträge können keine volkswirtschaftlich bedeutenden bzw. erheblichen Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb haben. Es herrscht Wettbewerb zwischen verschiedenen Produkten.
Volkswirtschaftlich macht eine solche Gesetzgebung keinen Sinn. Am Schluss profitieren einzig Beratungsfirmen, die Marktsimulationsmodelle erarbeiten können, und Anwälte, die die entsprechenden Überlegungen in eine für die Behörden und Gerichte verständliche Sprache übersetzen. Die Honorare der Anwälte und Berater bezahlen letztlich die Konsumenten in der Form höherer Preise.