Das war zu erwarten. Die WEKO büsst Stöckli mit CHF 140’000, weil Stöckli mit ihren Händlern vereinbart hatte, die empfohlenen Verkaufspreise auf Stöckli Skis nicht zu unterbieten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Preisbindungen quasi per se erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen, also unzulässig, sofern sie sich nicht durch Effizienzgründe rechtfertigen lassen. Vorgetragene Effizienzgründe lassen sich immer wegwischen mit der Begründung „weder notwendig und schon gar nicht verhältnismässig“. Also gab es für Stöckli keinen Blumentopf zu gewinnen. Drum: man minimiere den Schaden.
Stöckli mag das gelungen sein. Die Kosten dürften freilich nicht gering sein, denn nicht nur die Sanktion von CHF 140’000 fällt ins Gewicht, sondern auch der Knebelvertrag, den Stöckli gezwungenermassen einvernehmlich mit der WEKO abzuschliessen hatte. Stöckli wird wohl die gesamte Vertriebspolitik überdenken müssen, denn nicht nur dürfen den Händlern keine Preisvorgaben mehr gemacht werden, sondern auch der Online-Handel, Querlieferungen zwischen Stöckli Vertriebshändlern und dem Direkt- und Parallelimport wurden Stöckli von der WEKO vorgeschrieben.
Stöckli steht in heftiger Konkurrenz zu anderen Skiherstellern. Das Unternehmen muss also eine kostengünstige und dennoch schlagkräftige Vertriebsorganisation wählen, um in diesem Wettbewerb zu bestehen. Die bisherige Vertriebsorganisation hat sich offenbar bewährt. Volkswirtschaftliche Schäden – wie vom Zweckartikel des Kartellgesetzes verlangt – hat sie keine verursachen können, denn wie sollen Preisvorgaben an Händler solche Schäden bewirken, wenn der Kunde jederzeit zur Konkurrenz wechseln kann? Trotzdem muss Stöckli diese Organisation auf Geheiss der WEKO ändern und wird dadurch Wettbewerbsnachteile erfahren.
Würde Stöckli keine unabhängigen Händler beschäftigen, sondern hätte den gesamten Vertrieb ins eigene Unternehmen integriert, wäre dasselbe Verhalten kartellrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Den eigenen Angestellten darf man nämlich vorschreiben, zu welchen Preisen sie die Produkte zu verkaufen haben. Dass solches keine Wettbewerbsbeschränkung verursacht, leuchtet ein. Nicht einzuleuchten vermag deshalb, warum Preisvorgaben an unabhängige Händler solche Wettbewerbsbeschränkungen, sogar erhebliche, verursachen sollen. Die Organisationsform – ob vertikal integriert oder nicht – kann nicht darüber entscheiden, ob der Wettbewerb beschränkt wird.
Volkswirtschaftliche Schäden und Wettbewerbsbeschränkungen verursacht vielmehr die zwar höchstrichterlich geschützte, aber von der WEKO auch so gewollte Praxis. Es ist deshalb zu wünschen, dass der Motion Français Erfolg beschieden sein wird und in Zukunft wieder qualitative als auch quantitative Kriterien berücksichtigt werden, um die Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede zu beurteilen. Wenn’s nach mir ginge, würden rein quantitative Kriterien genügen, denn wie will man mit einem Marktanteil von 20% den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen?