Einheit der Rechtsprechung

Über die erhebliche Verwirrung betreffend die Widersprüche in den Urteilen Baubeschläge (in Dreierbesetzung entschieden) in Bezug auf diejenigen in Sachen Gaba/Gebro (in Fünferbesetzung entschieden) wurde in diesem Blog bereits berichtet. Kürzlich hat sich nun auch der erste Lehrbeitrag mit dieser Thematik beschäftigt. Dort wurde argumentiert, dass eine Dreierkammer Abweichungen von einem Fünferentscheid vermeiden sollte.

Dazu einige ergänzende Fragen: Gilt die zusätzliche Autorität, welches ein Urteil in Fünferbesetzung ausstrahlt, zwingend für alle Erwägungen? Meiner Ansicht nach ist Gaba/Gebro vor allem in Bezug auf die Sanktionierung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 4 trotz Umstossung der Vermutung ein leading case. Bei der Frage der Erheblichkeit scheint die Situation weniger klar zu sein. Ausserdem war sich das BVGer bei der per-se Erheblichkeit von solchen Arten von Abreden, die in Art. 5 Abs. 4 KG genannt sind, offenbar selbst nicht ganz sicher. Zumal es die quantitative Erheblichkeit prüfte. Weiter kann man sich fragen, ob ein einziges Urteil für sich alleine bereits als Praxis angesehen werden sollte. Schliesslich sollten in der Rechtsprechung Lehrbeiträge, die sich mit einem neuen Urteil auseinandersetzen, berücksichtigt werden dürfen.


Kommentare

Eine Antwort zu „Einheit der Rechtsprechung”.

  1. Avatar von Daniel Emch
    Daniel Emch

    Mir scheint zudem, dass es mit BGE 129 II 18, E 5.2.2 einen Bundesgerichtsentscheid gibt, der die Ausführungen in den Baubeschlägefällen zu den Wirkungen der Vermutung von KG 5 III a stützt.Das Bundesgericht hat in diesem Fall explizit quantitative Überlegungen angestellt und erst auf dieser Grundlage (90% Marktanteil!) die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung als erstellt erachtet. Der Gaba-Entscheid weicht von diesen Überlegungen ab, ohne dies transparent darzulegen.

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