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Zur Erinnerung: Mit dem Teilkartellverbot sollen insbesondere auch gewisse Arten vertikaler Abreden unabhängig von den Marktanteilen per se als unzulässig erklärt werden. Dies obwohl in der Volkswirtschaftslehre unbestitten ist, dass solche Abredearten prokompetitiv sein können. Es sollen also wettbewerbsförderdende Praktiken (bspw. Massnahmen zur Einführung neuer Produkte) verboten und bestraft werden (es sei denn das betroffene Unternehmen kann mit teurer anwaltschaftlicher Unterstützung und mit teuren ökonomischen Gutachten die Effizienz der Vertragsgestaltung nachweisen). Eine solche Wettbewerbspolitik ist überschiessend interventionistisch und volkswirtschaftlich schädlich.