Unangemessene Preise – Zu Theorie und Praxis einer problematischen Bestimmung

Ich hoffe, dass mein Aufsatz zum Thema in ein paar Wochen publiziert wird. Als „teaser“ veröffentliche ich hier schon mal die Zusammenfassung.

Laut Kartellgesetz ist die Erzwingung unangemessener Preise eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens. Diese Bestimmung wurde aus der EU übernommen. Allerdings war sich der Schweizer Gesetzgeber der schwierigen Entstehungsgeschichte und damit der Problematik dieser Bestimmung nicht bewusst. Wettbewerbsbehörden, Gerichte und Ökonomen stimmen darin überein, dass ein erfolgreiches Unternehmen die Früchte seines Erfolgs ernten können muss. Also darf es nicht unangemessener Preise bezichtigt werden. Die fragliche Bestimmung dürfte somit nur auf marktbeherrschende Unternehmen angewendet werden, welche ihre Markstellung nicht durch bessere Leistung errungen haben, sondern sie Behinderungsmissbrauch oder regulatorischer Bevorteilung verdanken. Diese Unterscheidung machen die Wettbewerbsbehörden in ihrer Praxis jedoch nicht. Deshalb stossen sie auf unüberwindliche Probleme bei der Bestimmung, was denn ein unangemessener Preis sei. Die heutige Praxis dürfte aus diesen Gründen schädliche Folgen für den Wettbewerb und die Volkswirtschaft haben. Die Schweiz würde besser daran tun, auf den fraglichen Missbrauchstatbestand zu verzichten, zumal sie im Unterschied zur EU über eine Preisüberwachung verfügt.

Eine Antwort zu „Unangemessene Preise – Zu Theorie und Praxis einer problematischen Bestimmung”.

  1. […] die Wettbewerbsbehörden (sic!) gar keine Rolle mehr spielen (vgl. unsere jüngsten Blogbeiträge hier und hier). Diesem absurden Urteil zu Folge ist das Berner „Super-Abo“ vermutlich eine […]

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