Das Bundesgericht hat die Begründung im Fall Gaba/Gebro publiziert

Urteil 2C 180/2014

Das BGer scheint Arbreden, welche unter einen Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallen, generell als erheblich einzustufen. Ein Notventil im Sinne einer Bagatell- oder Ausnahmeklausel wird nicht näher konkretisiert.

Dies ist insofern widersprüchlich als das Bundesgericht jeweils ausführt, solche Abreden seien bloss „grundsätzlich“ (Erw. 5.2.5, 5.3.1, etc.) bzw. bloss „in der Regel“ erheblich (Erw. 5.2.3, 5.2.5). Wenn etwas nur im Grundsatz oder bloss in der Regel gilt, muss es auch Ausnahmen geben.

Weiter verweist das BGer darauf, dass der Gesetzgeber mit der Erheblichkeit das Spürbakreitskriterium der EU übernehmen wollte (Erw. 5.1.2). In der EU können „Hardcore-Abreden“, welche in der Schweiz unter einen Vermutungstatbestand fallen würden, mangels Spürbarkeit durchaus als zulässig beurteilt werden.

vgl. hier

Das Bundesgericht wollte mit dem heute veröffentlichten Urteil Rechtssicherheit schaffen. Dies scheint nicht im gewünschten Mass gelungen zu sein.

Eine Antwort zu „Das Bundesgericht hat die Begründung im Fall Gaba/Gebro publiziert”.

  1. […] ohne Marktmacht herleiten lässt, ist schleierhaft. Das gilt hier auch nach dem Bundesgerichtsentscheid zu Gaba, denn die Verträge zwischen Herstellern/Generalimporteuren und Händlern enthalten keine der in […]

Hinterlasse eine Antwort zu Wenn nicht marktbeherrschend, dann sicher relativ marktbeherrschend. Beispiel Autohersteller | Wettbewerbspolitik Antwort abbrechen