Die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung: nicht überarbeiten, sondern wegen unzulässig ersatzlos streichen

„Eine kartellrechtliche Verhaltenskontrolle von Vertriebssystemen kommt nur dann in Betracht, wenn der Hersteller/Generalimporteur über eine marktmächtige (Art. 5) oder marktbeherrschende (Art. 7 KG) Stellung verfügt. Beides scheint derzeit bei keinem Hersteller der Fall zu sein.

Wer dies (zu Recht) schreibt, sind nicht etwa die Autohersteller, sondern sind die vom Autogewerbeverband der Schweiz beauftragten Gutachter (vgl. Münch et al., Wettbewerbssituation im Schweizer Automobilgewerbe. Gutachten der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 17. September 2009, S. III). Wenn denn sogar die Gutachter des sich für die Bekanntmachung einsetzenden Verbandes schreiben, dass die derzeitige Kraftfahrzeug-Bekanntmachung keinerlei gesetzliche Grundlage hat, wer muss dann noch überzeugt werden, bevor diese Bekanntmachung ersatzlos aufgehoben wird?

Die Wettbewerbskommission ist derzeit daran, diese Bekanntmachung an die Entwicklungen in der EU und an ihre Erfahrungen aus der Praxis anzupassen. Leider verläuft dieser Prozess sehr intransparent. Weder findet sich ein Hinweis auf der Webseite der WEKO und schon gar nicht werden die Stellungnahmen der interessierten Kreise veröffentlicht. Diesbezüglich könnte sich die WEKO für einmal an der EU orientieren (vgl. z.B. hier), die allerdings auch nicht immer wünschenswerter Orientierungspunkt ist.

Der Stellungnahme von economiesuisse, S. 2 ist zu entnehmen, dass sich die WEKO bereits entschieden hat die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung weiterzuführen. Will sie die Bekanntmachung nicht aufheben – was sie eigentlich müsste, da ohne gesetzliche Grundlage -, so sollte die WEKO zumindest dafür sorgen, dass die Bekanntmachung nicht restriktiver als die entsprechende europäische Gruppenfreistellungsverordnung ist. Das ist sie indes, wie economiesuisse in der erwähnten Stellungnahme anmahnt.

Sicherlich unzulässig sind Bestimmungen der Bekanntmachung und der Erläuterungen, welche zwingenden Charakter haben. Gemäss Ziffer 15 Absatz 2 der geltenden Bekanntmachung ist [der Zugang zu gewissen Informationen] unverzüglich in nicht diskriminierender und verhältnismässiger Form zu gewähren.“ In den Erläuterungen zu vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel finden sich fast ausschliesslich solche Formulierungen. So „haben die Kraftfahrzeuglieferanten die Wahl zwischen zwei Vertriebssystemen, nämlich dem exklusiven und dem selektiven Vertrieb. Es ist somit nicht möglich, diese beiden Vertriebssysteme zu kombinieren.“ Oder „Gewährt ein Kraftfahrzeuglieferant Kaufprämien, sind diese nach der Anzahl der neuen Kraftfahrzeuge zu berechnen…“ (beides auf Seite 1 der Erläuterungen zu finden). Dass derartige Formulierungen vor den massgeblichen Bestimmungen der Kartellgesetzes nicht standhalten, haben bereits Zivilgerichte moniert.

Derartige, zwar unzulässige, aber von der Branche offenbar ohne grosses Zähneknirschen befolgte Vorgaben fördern einen Einheitsbrei – die Marktteilnehmer werden sozusagen in die Zwangsjacke der Regulierung gesteckt, also ein regulatorisches „Zwangsjackenkartell“ wie mein Co-Blogger Markus Saurer sagen würde -, aber sicherlich nicht den Wettbewerb wie es indes der Zweckartikel des KG fordert.


Kommentare

Eine Antwort zu „Die Kraftfahrzeug-Bekanntmachung: nicht überarbeiten, sondern wegen unzulässig ersatzlos streichen”.

  1. Avatar von AMAG, Aftermarkets und relative Marktbeherrschung | Wettbewerbspolitik

    […] das wurde in diesem Blog bereits mehrfach gesagt (z.B. hier und hier). Was aber hat das alles mit der relativen Marktbeherrschung zu tun? Wenn die WEKO und ihr […]

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