Vgl. Pressemitteilung
Am 22. Mai 2013 hat die WEKO eine Untersuchung gegen verschiedene Schweizer Konzessionäre von Marken der Volkswagen-Gruppe eröffnet. Sie habe Kenntnis erhalten von möglichen Preisabsprachen zwischen verschiedenen Schweizer Konzessionären von Marken der Volkswagen-Gruppe (VW, Audi, Škoda, Seat). Gegenstand dieser Abreden bildeten die Fixierung von Rabatten sowie die Pauschalabzüge bei Neuwagen der fraglichen Marken im Einzelhandelsverkauf. In der Untersuchung sei zu überprüfen, ob entsprechende unzulässige Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind.
Kommentar: Aufgrund ihrer Praxis der letzten Jahre geht die WEKO davon aus, dass die erwähnten Vereinbarungen ohne Weiteres unzulässig wären. Sie scheint deshalb nur prüfen zu wollen, ob sie auch effektiv getroffen worden sind. So ist m.E. auch der rot markierte Satz in der Pressemitteilung zu interpretieren. Wenn diese Interpretation zutreffen würde, dann unterläge also die Volkswagen-Gruppe mit ihren diversen Marken de facto schon heute den Teilkartellverboten, die zurzeit im Rahmen der Kartellgesetzrevision zur Aufnahme ins Gesetz vom Parlament diskutiert werden und die aus wettbewerbsökonomischer Sicht viel zu weit gehen.
In diesem Sinne ist zu hoffen zu fordern, dass sich die WEKO bei ihrer Untersuchung an das geltende Gesetz hält: Wenn die fraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, dann beseitigen sie nur vermutungsweise den wirksamen Wettbewerb. Die WEKO muss also auch nachweisen, dass diese Vermutung im konkreten Fall effektiv zutrifft. Dies dürfte aber kaum der Fall sein, da offensichtlich sämtliche Marken und Modelle der Volkswagen-Gruppe dem Wettbewerb der Marken und Modelle anderer Hersteller und Händler ausgesetzt sind.
Eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist damit bei adäquater, ökonomisch fundierter Analyse mit Sicherheit nicht gegeben. Ggf. könnte die WEKO zum Schluss nur – wenn überhaupt – auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs plädieren. Aber sie muss diese Beeinträchtigung und nicht nur das Vorliegen einer Abrede nachweisen.
Leider dürfte sich die WEKO auch in dieser Untersuchung so wenig ans Kartellgesetz halten, wie sie dies bei der BMW-Untersuchung getan hat. Meines Wissens steckt BMW aber im Rekursverfahren. Entscheiden die Rekursbehörden „gegen die WEKO“, was durchaus nicht unwahrscheinlich ist, dann könnte es für die Kommission i.S. VW auch „ungemütlich“ werden.
Wenn auch gleichzeitig zu hoffen wie zu bedauern ist, dass letztlich bei BMW und VW „ausser Spesen nichts gewesen sein wird“, so ist mit VW wenigstens für steigende Spannung gesorgt.