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als Kommentar wäre anzumerken, dass ich der Einfachheit halber auf die Darstellung der Vermutung beim aktuellen Art. 5 KG verzichtet habe. Seit dem Bundesgerichtsentscheid im Buchhandelfall ist die Bedeutung der Vermutung sehr begrenzt. In den meisten Fällen akzeptiert die WEKO, dass die Vermtutung widerlegt ist und prüft die Erheblichkeit der Abrede.
Weiter werden Befürworter der Revision zu Art. 5 KG sagen, dass die Beweislastumkehr bei der Effizienzrechtfertigung nur der präziseren Darstellung des aktuellen Rechtszustandes dient (gemäss BGer im Buchhandelfall II). Ich würde dem entgegenhalten, dass diese Frage noch gar nicht entschieden worden ist, da es sich beim Buchhandelfall nicht um ein Sanktionsverfahren gehandelt hat und dass daher der Fall keine EMRK-Relevanz hatte (Stichwort: Unschuldsvermutung).