Faustregel zur Beurteilung vertikaler Vereinbarungen

In einem so genannten „White paper“ nennen Michael Salinger und Alexander Elbittar folgende Faustregel zur Beurteilung vertikaler Vereinbarungen: „Ultimately, all legitimate antitrust concerns come down to either collusion or monopolization. Some vertical restraints can result in collusion. Others can result in monopolization. Antitrust enforcers considering intervention against vertical restraints should be clear on which of these problems they believe they are attacking. Doing so will weed out many illegitimate complaints because there are many complaints about vertical restraints that do not plausibly reflect either collusion or monopolization.“

Die Revisionsvorschläge, d.h. die Einführung des Verbots von Preisbindungen und Gebietsexklusivitäten, und die Praxis der Weko zu vertikalen Vereinbarungen, insbesondere zu Art. 5 Abs. 4 KG, könnten anhand dieser Faustregel überprüft werden. Das Ergebnis besagt dann freilich nur, aber immerhin, etwas zur ökonomischen Sinnhaftigkeit der Revisionsvorschläge und der Weko-Praxis.


Kommentare

3 Antworten zu „Faustregel zur Beurteilung vertikaler Vereinbarungen”.

  1. Avatar von Markus Saurer
    Markus Saurer

    Ein sehr interessantes Zitat. In der Tat kann ich mir nicht vorstellen, auf welche Weise vertikale Vereinbarungen (Vereinbarungen von komplementären und nicht von konkurrierenden Akteuren, d.h. Vereinbarungen entlang einer Wertschöpfungskette und nicht zwischen konkurrierenden Wertschöpfungsketten) volkswirtschaftlich oder sozial schädlich sein könnten – wenn eben nicht durch Monopolisierung oder Kollusion. Nur so kann eine marbeherrschende Beteiligte oder können mehrere kollusiv marktbeherrschende Beteiligte überhaupt Zwänge auf die Marktgegenseite ausüben.

    In diesem Sinne besagt das Ergebnis einer Überprüfung nach der zitierten Faustregel (Vorschlag Raass) m.E. nicht nur zur ökonomischen Sinnhaftigkeit, sondern auch zur Vereinbarkeit der Revisionsvorschläge mit dem Zweckartikel des Kartellgesetzes etwas aus: Ein unkonditioniertes Teilkartellverbot bei den vertikalen Vereinbarungen ist ökonomisch unhaltbar und konterkariert in vielen Anwendungsfällen den Zweck des Kartellgesetzes.

  2. Avatar von Vinzenz Ernst
    Vinzenz Ernst

    In einem Artikel von Hansueli Schöchli von der NZZ habe ich einmal folgende wettbewerbsökonomische Überlegung gelesen:

    a) Horizontalabreden sind schädlich, ausser das Gegenteil ist belegt (Begründung: Partner von horizontalen Abreden haben kein Interesse an der Effizienz des anderen Partners).

    b) Vertikalabreden sind nützlich, ausser das Gegenteil ist belegt (Begründung: Partner von vertikalen Abreden haben ein gemeinsames Interesse an der Effizienz des anderen Partners. Weshalb ? Ein marktmächtiger Produzent und ein marktmächtiger Händler können zwar je für sich betrachtet Preisaufschläge über dem volkswirtschaftlich optimalen Niveau durchsetzen. Aber: Der Nutzen des Produzenten ist zugleich der Schaden des Händlers, und umgekehrt. Mit Preisabsprachen können deshalb Produzent und Händler diesen Konflikt neutralisieren. Ausnahme: Fehlender Interbrand Wettbewerb).

    Als Nichtökonom habe ich mir diese Überlegung dankbar als Faustregel gemerkt.

    Nur: Für den Rechtsanwender liegt das Problem von Faustregeln wie denjenigen von Salinger/Elbittar oder eben von Schöchli darin, dass sie bei der WEKO nicht gelten. Eigentlich hat die WEKO in ihrer Praxis das Teilkartellverbot bereits vorweggenommen (vgl. z.B. neulich den Fall Altimum – Verneinung des Interbrand Wettbewerbs unter Berufung auf das schwammige Kriterium der Reputation der Produkte, über deren Verkaufspreis sich Produzent und Händler geeinigt hatten).

    1. Avatar von Markus Saurer
      Markus Saurer

      Ja, diese Schöchli-Faustregel oder Schöchli-Vermutung finde ich ebenfalls ausgezeichnet. Es gibt zwar auch viele prokompetitive horizontale Abreden, doch wenn man diese unter die Lupe nimmt, stellt man meist ihren faktisch vertikalen Charakter fest.Die Abredepartner kooperieren in einem Teilbereich der Wertschöpfung, um ihre ansonsten getrennten und sogar konkurrierenden Wertschöpfungsketten in diesem Teilbereich zu stärken. So kann jeder für sich im Wettbewerb gegen Dritte besser bestehen. (Bsp.: Einkaufsabrede kleinerer Detailhändler, F&A-Kooperation zweier Autohersteller im Bereich Motoren, gemeinsame Erstellung und Benützung von Produktionsplattformen in der Automobilindustrie etc.) Mit anderen Worten, ist durchaus auch bei horizontalen Abreden Vorsicht am Platz.

      Dass man sich bei der Weko materiell so gut wie auf nichts ausser auf ihre hartnäckige Suche nach Interventionsmöglichkeiten verlassen kann, ist eine Idee oder Kritik, die wir unbedingt weiterverfolgen sollten.Sie hat es seit 2003 bis heute nicht geschafft, eine verlässliche oder planbare Praxis aufzubauen – und schlägt nun als Lösung des Problems Verbote und eine Beweislastreallokation vor, die das Problem einfach verschwinden lassen. Was die Weko bisher nicht geschafft hat, will sie künftig einfach gar nicht mehr schaffen müssen. Versagen per Gesetz wegdefiniert bzw. auf die Angeklagten abgeschoben. Ein wahrlich ungeheuerlicher Paradigmenwechsel!

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