Kommunikation zwischen Recht und Politik

Die Diskussion im Ständerat vom 21. März 2013 zeigt einmal mehr, dass Jurisprudenz insbesondere eine didaktisch anspruchsvolle Angelegenheit sein kann. Wettbewerbsrecht als ein Spezialthema des Wirtschaftsrechts stellt an die Didaktik erhöhte Anforderungen, weil Wettbewerb ein nicht leicht fassbares Phänomen ist (vgl. Votum Altherr zu Art. 7a). Der Wettbewerb gehört zur Wirtschaft, aber was ist er genau und wie funktioniert er optimal? Ich würde sagen, dass wir das nicht so genau wissen. Wenn wir das wüssten, könnten wir planerisch eingreifen und das Resultat in politisch opportuner Weise beeinflussen.
Tatsächlich wollen wir dem evolutorischen Phänomen des Wettbewerbs aber eine Chance geben, weil wir die Parameter der Wirtschaft eben nicht allen kennen und nicht exakt wissen, wie sie sich im Zusammenspiel entwickeln werden. Nur wenn wir mit dem Resultat nicht leben können, greifen wir korrigierend ein und nehmen dann auch die negativen Effekte behördlicher Intervention in Kauf.
Das Kartellgesetz hat dabei eine Doppelfunktion. Die eigentliche Funktion liegt darin, den Wettbewerb als Institution (vgl. erstes Votum Fetz zu Art. 7a) zu ermöglich und zu bewahren, um ihm so eine “Chance” zu geben (Art. 5 KG, Behinderungsmissbrauch in Art. 7 KG und Fusionskontrolle). Untergeordnet ist die Funktion, regulatorisch in das Marktresulat einzugreifen (Ausbeutungsmissbrauch in Art. 7). Beim Ausbeutungsmissbrauch wird nicht gesagt, nach welchen Regeln gespielt werden muss. Vielmehr wird akzeptiert, dass kein Wettbewerb besteht; demgemäss wird das Marktergebnis zumindest implizit direkt festgesetzt.
Dass das Kartellgesetz Spielball der Wirtschaftpolitik sein kann, ist nichts Neues (vgl. Art. 5 Abs. 4 KG). Offenbar wird es von einigen Kreisen in der Schweiz in den letzten Jahren als entscheidend eingestuft, dass Markenartikel zu möglichst günstigen Preise bezogen werden können. Die erzieherischen Sorgen um Jugendliche mit einem Faible für Markenkleider ist allenfalls zumindest teilweise in der Politik angekommen. Besorgniserregend sind m.E. nicht die zu Recht heiss diskutierten Rechtsfragen zu Art. 5 KG, sondern der Trend zu mehr planerischer Beeinflussung des Marktresultats mittels Wettbewerbsrecht. So geht es bei der Neueinführung von Art. 7a E-KG nicht um den Schutz des Wettbewerbs (wobei das Resultat offen bleibt), sondern um die auch in der Werbung oft gehörte Forderung: “Die Preise müssen runter!” Die Kritik an Art. 7a E-KG sollte sich nicht mit der mangelnden Durchsetzbarkeit begnügen. Auch das Beklagen populistischer Argumentation hilft wohl nicht weiter. Wichtiger ist, dass eine allfällige Regulierung des Marktresultats erstens transparent gemacht wird und zweitens nur dann greift, wenn der Markt innerhalb der wettbewerblichen Rahmenbedingungen des Kartellgesetzes eben nicht zu besseren Resultaten führt. Diese zentrale Botschaft sollte in Zukunft besser kommuniziert werden.


Kommentare

Eine Antwort zu „Kommunikation zwischen Recht und Politik”.

  1. Avatar von KG-Revision – wie weiter? | Wettbewerbspolitik

    […] dem Kartellgesetz mit dem Vorschlag von Art. 7a (und gegen die sogenannte Hochpreisinsel) einen wirtschaftsplanerischen Charakter zu verleihen. Wie soll es nun weiter […]

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