Schneider-Ammanns Teilkartellverbot erhält (leider) die Unterstützung der Mitglieder der WAK-S

Die WAK-S lehnt das Wettbewerbsgericht und die Motion Birrer-Heimo ab, sie stimmt dem Teilkartellverbot zu und will über die Strafsanktionen für natürliche Personen in den kommenden Sitzungen befinden. Die Vorlage soll im Frühling im Ständerat beraten werden. 

Artikel von Schöchli in der NZZ:

http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/absage-an-wettbewerbsgericht-1.17941420

Pressemitteilung der WAK-S vom 15.1.2013:

2. 12.028 Kartellgesetz. Änderung

Die Kommission bekräftigte ihren Willen, diese Vorlage in der Frühjahrssession in ihren Rat zu bringen. Dabei betonte sie, dass die Reform auch im Hinblick auf zukünftige Arbeitsplätze auf eine Stärkung des Wettbewerbs abzielen muss. Ein weiteres Anliegen der Kommission ist es, den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.

Bei der Frage der Strafsanktionen für natürliche Personen, welche sich aktiv an Kartellabsprachen beteiligt haben, prüft die WAK die Vor- und Nachteile der drei möglichen Varianten, darunter den Statu quo. Ein Beschluss kann erst in der nächsten Sitzung auf der Grundlage einer konkreten Formulierung gefasst werden.

In Folge der Beratung der Motion Birrer-Heimo 11.3984  beschäftigte sich die Kommission weiter mit der Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit hätte die Einführung einer solchen Massnahme zur Folge, dass die  Vertragsfreiheit der Unternehmen im Bezug auf die Preise, welche von den Besonderheiten des schweizerischen Binnenmarktes (Lohnkosten usw.) abhängen, stark beschnitten würde. Ausserdem würden dadurch die in der Schweiz ansässigen Firmen diskriminiert, weil den Unternehmen mit Sitz im Ausland keine Sanktionen auferlegt werden können. Die Kommission beantragt mit 7 zu 5 Stimmen, auf die Formulierung eines entsprechenden Artikels zu verzichten.

Bei den unzulässigen Wettbewerbsabreden spricht sich die Kommission mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen für das vom Bundesrat vorgeschlagene Teilkartellverbot für fünf besonders wettbewerbsschädliche Abreden aus (horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen). Mit diesem Grundsatzentscheid werden die Verfahren vereinfacht, da die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung nicht mehr widerlegt werden kann.
Die Kommission wird sich an ihrer nächsten Sitzung näher mit der Beweislastumkehr und den Bagatellfällen befassen.
In der Diskussion über die institutionellen Reformen zeigte sich, dass das Entscheidorgan verstärkt  werden muss und die Verfahren beschleunigt werden müssen. Die Kommission sprach sich mit 10 zu 2 Stimmen klar für eine Reform aus, mit der die WEKO Erstinstanz bleibt.

Die Kommission wird die verschiedenen Anträge an ihrer nächsten Sitzung behandeln.

[Für eine Chronologie der Ereignisse betr. KG-Revision vgl. unsere Seite KG-Revision 201x: Etappen]


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