In der neusten RPW (2018/4; leider noch nicht online verfügbar) schreibt die WEKO zum Zusammenschluss AZ Medien/NZZ (nachfolgend GU) in Rz. 226f:
„[F]ür das GU [ist] von einem Marktanteil von [50 – 60%] auszugehen. Damit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz für eine marktbeherrschende Stellung des GU vor (…). Die nächst grösseren Wettbewerber sind die Ringier-Gruppe mit einem Marktanteil von [10 – 20%] und die Tamedia-Gruppe mit einem Marktanteil vom [10 – 20%]. (…) Eine Marktanteilsdifferenz von [30-40] Prozentpunkten ist als hoch, wenn nicht gar sehr hoch, einzustufen. Damit bleibt das Indiz für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung des GU bestehen.“
Potenzielle Konkurrenz gibt es gemäss WEKO nicht. Auch der Vortrag der Parteien, an der Marktstruktur würde sich wegen geringer Marktanteilsadditionen nichts ändern und die Wettbewerber seien stark, wird verworfen. Eine alleinige Marktbeherrschung sei somit nicht auszuschliessen.
Allerdings braucht das dann nicht weiter geprüft zu werden, denn der Zusammenschluss kann den wirksamen Wettbewerb nicht beseitigen, weil (Rz. 238) „[m]it der Ringier-Gruppe und der Tamedia-Gruppe (…) immer noch zwei wirtschaftlich starke Marktteilnehmerinnen im [Markt] verbleiben“ würden, welche das GU kaum verdrängen könne. Der Vortrag der Parteien verfängt also doch, freilich an anderer Prüfstelle.
Ich bin ein Freund von Abkürzungen. Wenn für eine Intervention die Fakten A, B und C nachgewiesen werden müssen und es klar ist, dass C nicht vorliegt, dann braucht nicht geprüft zu werden, ob A und B gegeben sind, Angewendet auf Zusammenschlussverfahren: Wenn klar ist, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht beseitigen kann, dann braucht nicht geprüft zu werden, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde, auch nicht, ob es Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung gibt.
Ich frage mich deshalb, was uns die WEKO sagen will, wenn sie darauf beharrt, dass Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung vorliegen, obwohl klar ist, dass die Eingreifvoraussetzungen nicht gegeben sind. Vielleicht will sie sagen, dass sie bei tieferer Eingreifschwelle, nämlich dem von ihr befürworteten Kriterium „erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung“, interveniert und den Zusammenschluss untersagt oder nur mit gewissen Auflagen und Bedingungen zugelassen hätte?
Die WEKO schliesst m.E. rasch auf (zumindest) Anhaltspunkte für alleinige und kollektive Marktbeherrschung. So wäre es z.B. im vorliegenden Fall ziemlich nahe gelegen, bereits alleinige Marktbeherrschung auszuschliessen. Entscheidend ist doch, ob den Parteien nach dem Zusammenschluss Verhaltensspielräume eröffnet worden wären, welche sie zum Schaden der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Volkswirtschaft hätten ausnutzen können. Solche Verhaltensspielräume gibt es nicht, wenn die Kundinnen und Kunden rasch und ohne grössere Kosten zur Konkurrenz wechseln können. Dass die Konkurrenten Tamedia und Ringier diese Kunden bedienen könnten, falls sich das GU missbräuchlich hätte verhalten wollen, darf als sicher gelten. Diese Überlegungen finden sich im Prüfbericht der WEKO indes nirgends.
Schliesst die WEKO derart schnell auf Anhaltspunkte für alleinige Marktbeherrschung, dann wird mir Angst und Bange beim Gedanken daran, was sie tun wird, wenn nicht mehr die „Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs“ Eingreifschwelle ist, sondern die unheimlich Ermessensspielräume eröffnende „erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung“.