Mit kartellrechtlichen Mitteln faire Preise erzwingen?

fragt Simon Hirsbrunner in der SJZ vom 15. Juli 2017. Seine Antwort (S. 334f.): Die Durchsetzung der von der Fair-Preis-Initiative versprochenen Beschaffungsfreiheit im Ausland „wird für die Weko durch grosse, praktische und rechtliche Schwierigkeiten beeinträchtigt werden. Willkürliche Wertungen und eine rechtsstaatlich problematische Aufweichung der Beweisregeln sind vorprogrammiert. Für die Zivilgerichte ist die Beschaffungsfreiheit schliesslich ein regelrechtes Kuckucksei, dessen Inhalt, wenn überhaupt, nur äusserst beschwerlich wird flügge gemacht werden können. Eine Anwendung nach den Vorstellungen der Initianten wird den Zivilgerichten zahlreiche mentale Verrenkungen abfordern, nicht zu reden von den weiteren Erschwernissen in Gestalt von unbestimmten Rechtsbegriffen und schwierigen Beweisfragen. Wenn die Zivilgerichte den bestehenden Rechtsrahmen respektieren wollen, werden sie die eigene Zuständigkeit wohl in den meisten Fällen rundweg ablehnen müssen. Und wenn sie dennoch einmal eine Zuständigkeit annehmen sollten, werden sie wohl in den meisten, wenn nicht gar allen Fällen ausländisches Recht anwenden müssen.

Ein weiterer Beleg dafür (vgl. auch hier), dass die mit einer Annahme der Fair-Preis-Initiative erhofften Wirkungen nicht eintreten werden. Im Gegenteil wird diese Zwängerei bloss Kosten verursachen, die der Steuerzahler zu berappen haben wird.


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