Die englische Wettbewerbsbehörde hat bei einem Forschungsinstitut eine Studie in Auftrag gegeben. Gegenstand der Studie bildet die Frage, was Geschäftsleute über das Kartellrecht wissen. Das Ergebnis zeigt, dass 55% der Befragten der Ansicht sind, dass man unter Konkurrenten Preisabsprachen treffen darf, um zu verhindern, dass das Unternehmen Geld verliert. Nur gerade 29% wissen, dass die Preisbindung zweiter Hand unzulässig ist (vgl. S. 34). Viele werden jetzt sagen, das Kartellrecht sei zu wenig streng und es brauche härtere Sanktionen. Immerhin drohen in England – anders als in der Schweiz – Gefängnisstrafen. Daran kann es also nicht liegen. Sicherlich braucht es Informationskampagnen und Compliance Programme. Man sollte aus der Studie aber auch den Schluss ziehen, dass es keinen Sinn machen dürfte, mit dem Kartellrecht ein feingliedriges Verhaltensprogramm für Unternehmen aufzustellen. Damit meine ich, dass die teilweise immer strenger werdende Auslegung des Kartellrechts überdacht werden sollte. Angesprochen ist die Praxis
- zur Zulässigkeit des Informationsaustausches (ASCOPA)
- zu Vertriebsbeschränkungen bzw. zum Onlinehandel (Jura)
- zu vertikalen Preisempfehlungen (Hors-Liste)
- zur Frage, wann eine vertikale Gebietsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt (bspw. Buchhandel Westschweiz, Nikon)
- zur Frage, wann eine Verständigung über Preiselemente oder Preiskomponenten als sanktionierbare Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG qualifiziert wird
- zu Kalkulationshilfen bzw. Benchmarking durch Verbände
Diese Feinheiten verstehen Geschäftsleute nicht. Und weil sie sie nicht verstehen, dürfte eine darauf basierende Wettbewerbspolitik kaum von Erfolg gekrönt sein.