Lesen Sie den Kommentar von Beat Gygi auf NZZ Online:
http://www.nzz.ch/meinung/nichts-tun-als-gute-tat-1.18385492
Beat Gygi ist beizupflichten. Am Anfang wurde die KG-Revision auf einer sachlich fundierten Grundlage, nämlich der umfassenden Evaluation, aufgegleist. Diese hat zwei wichtige Schwachpunkte im aktuellen Gesetz identifiziert:
- Die Vermutung von Art. 5 Abs. 4 KG betr. vertikaler Preis- und Gebietsabreden sollte abgeschafft werden, da Vertikalbindungen, sogar sog. „Kernbeschränkungen“, unproblematisch sind, solange die beteiligten Unternehmen nicht marktmächtig sind (vgl. hierzu etwa Motta, Competition Policy – Theory and Practice, S. 377 f.).
- Die Behörde sollte reformiert werden, da es nicht sinnvoll ist, wenn ein Milizgremium (Kommission), welches institutionell nicht ausreichend von der Anklagebehörde (Sekretariat) getrennt ist, Sanktionen in Millionenhöhe ausspricht und über mehrere Bundesordner füllende Dossiers urteilen muss (Stichwort: Fair Trial).
Das erste Revisionsvorhaben wurde aus populistischen Gründen (Kampf gegen die Hochpreisinsel) fallen gelassen. Stattdessen wurde mit dem Teilkartellverbot eine Verschärfung in die gegenteilige Richtung vorgeschlagen. Beim zweiten Reformvorhaben war bereits nach der ersten Debatte im Ständerat klar, dass es chancenlos sein wird.
Entsprechend war es richtig, auf die Vorlage nicht einzutreten. So konnten Regulierungsfehler und eine wettbewerbspolitisch nicht gerechtfertigte und unverhältnismässige Ausweitung des Sanktionsregimes abgewendet werden, nämlich das Teilkartellverbot, der Lieferzwang für ausländische Unternehmen (Art. 7a) und das Institut der relativen Marktmacht.