In der kürzlich auf der Website der Weko publizierten Verfügung in Sachen Kosmetikprodukte (Care on Skin/Dermalogica) vom 21. Oktober 2013 ist die Weko zum Schluss gekommen, dass die möglicherweise vorliegenden absoluten Gebietsschutzabreden, Preisabreden und Behinderungen des Online-Handels qualitativ schwerwiegende Abredeformen seien. Eine Analyse der quantitativen Auswirkungen habe aber ergeben, dass diese zu gering seien, um als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren (vgl. Rz 250 des Entscheids). Die Weko hat die Untersuchung sodann ohne Vorbehalt eingestellt.
Damit hat die Weko diametral anders als das Bundesverwaltungsgericht im Elmex-Fall entschieden. Der Weko ist beizupflichten: Eine Abrede kann in qualitativer Hinsicht noch so erheblich sein; besteht genügend Intrabrand- und/oder Interbrand-Wettbewerb kann eine solche Abrede keine schädlichen Auswirkungen haben und ist daher nicht erheblich im Sinne des KG (meist dürften die “qualitativ erheblichen” Vertragsklauseln in solchen Konstellationen sogar prokompetitiv sein).
Die Meinung des Bundesverwaltungsgericht im Elmex-Entscheid ist demgegenüber abzulehnen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung im Falle eines Weiterzugs durch Gaba oder in einem anderen Verfahren (BMW?) vom Bundesgericht möglichst rasch korrigiert wird.