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Diverse umstrittene Fragen wurden durch das BGer entschieden, bspw. dass die Sanktionen gemäss Art. 49a KG strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter aufweisen und dass deshalb die Garantien gemäss Art. 6 und 7 EMRK und Art. 30 bzw. 32 BV auf kartellrechtliche Sanktionsverfahren anwendbar sind. Weiter wird festgehalten, dass es sich bei der WEKO nicht um ein unabhängiges und unparteiliches Gericht im Sinne der EMRK handelt, dass es aber aus Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention keiner institutioneller Strukturänderung (Wettbewerbsgericht) bedarf, da Entscheide der WEKO durch das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können.