Parastaatliche Monopole als Wettbewerber – Arbeit für die WEKO

Das Bundesgericht erlaubt der Glarner Gebäudeversicherungsmonopolistin Glarnersach, ihre Geschäftstätigkeit auf angrenzende, kompetitive Versicherungsmärkte auszuweiten (Urteil 2C-485/2010 vom 3. Juli 2012 – BGE-Publikation). Dem Vernehmen nach entkräftete Glarnersach den Vorwurf der wettbewerbsverzerrenden Quersubventionierung mit der Vorlage eines Kostenschlüssels zwischen Monopol- und Wettbewerbsaktivitäten und vermochte damit die Bundesrichter zu überzeugen. Letztere weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass bei wettbewerbsrechtlichen Verstössen ja immer noch die Wettbewerbskommission einschreiten könne. Wenn das Glarner Beispiel Schule macht und weitere Monopole ihre Tätigkeiten auf Wettbewerbsbereiche ausweiten, dann wird viel Arbeit auf die WEKO zukommen, die sie nur mit Willkür erledigen kann.

Warum ist dem so? Glarnersach wird erhebliche produktions- und/oder absatzseitige Synergien zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich erzielen (oder andernfalls im Wettbewerb keine Chance haben). Mikroökonomisch bezeichnet man diese Synergien als Verbundvorteil der gemeinsamen Produktion zweier Produktgruppen in einem Mehrprodukteunternehmen und kann diesen als Schnittmenge der Produktionskosten der Monopol- und der Wettbewerbsprodukte darstellen. Die Kosten in dieser Schnittmenge fallen bei separierter Produktion für jede der beiden Produktgruppe je einmal – also insgesamt doppelt an, während sie bei gemeinsamer Produktion einmal eingespart werden (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Teile von Administration, Verkaufspersonal,  Gebäuden, Fahrzeugen u.a.).

Mehrprodukteunternehmen, die mit sämtlichen Produkten dem Wettbewerb ausgesetzt sind, müssen stets die technisch-ökonomisch machbaren Verbundvorteile suchen und ausschöpfen, um dauerhaft gegen die Wettbewerber bestehen zu können, die genau den gleichen Zwängen ausgesetzt sind. Dagegen erzielt ein Mehrprodukteunternehmen wie Glarnersach Verbundvorteile zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereichen, welche Konkurrenten ohne Teilmonopolschutz nicht erzielen können. Somit ergibt sich durch den Marktauftritt von Glarnersach im Wettbewerbsbereich eine Verzerrung, die nur durch zwei Massnahmen aufgehoben werden kann: (1) der Monopolbereich der Glarnersach wird vollständig dem Wettbewerb geöffnet (Liberalisierung). (2) der gesamte Verbundvorteil muss dem Monopolbereich zugerechnet werden.

Lösung (1) braucht nicht weiter erläutert zu werden. Lösung (2) ist mit grossen Schwierigkeiten der Ermittlung des Verbundvorteils verbunden. Wird dem Monopol ein zu geringer Verbundvorteil zugerechnet, dann profitieren davon die Wettbewerbsprodukte der Glarnersach und der Wettbewerb wird verzerrt. Wird dem Monopol ein zu hoher Verbundvorteil zugerechnet, dann wird Glarnersach im Wettbewerb nicht bestehen können. Die schlechteste aller „Lösungen“ hat jedenfalls das Bundesgericht getroffen, denn die Vorlage eines Kostenschlüssels kann nur die (per se) willkürliche Aufteilung des Verbundvorteils auf Monopol- und Wettbewerbsprodukte bedeuten, durch die der Wettbewerb mit Sicherheit verzerrt wird. Es weist zudem die WEKO offensichtlich auf eben diesen Weg der Willkür.

Wenn Unternehmen dank Verbundvorteilen aus Teilmonopolen in Wettbewerbsmärkten erfolgreich sind, dann verdrängen sie dort produktiv effizientere Unternehmen. Diese Gefahr kann aus Gründen der regulatorischen Praktikabilität nur dadurch restlos beseitigt werden, dass Monopolen jegliche Betätigung in Wettbewerbsbereichen untersagt wird. Dadurch gehen der Volkswirtschaft aber mögliche Verbundvorteile zwischen (noch) Monopol- und Wettbewerbsbereichen verloren. Dieses Problem kann beseitigt werden, wenn möglichst sämtliche Bereiche dem Wettbewerb geöffnet werden. Im Versicherungswesen sehe ich keine Gründe für die Notwendigkeit von Monopolen – sicher nicht im Bereich der Gebäudeversicherung.

Daraus folgt, dass nach dem ökonomisch absolut irregeleiteten Glarnersach-Urteil des Bundesgerichts die zuständigen Gesetzgeber (Kantone oder Bund) unverzüglich die Gebäudeversicherung liberalisierungen müssen. Schweizweit. Die WEKO kann diesen Fehler nicht korrigieren.

Vgl. auch den Kommentar von Werner Enz, NZZ, 21. Juli 2012, Reflexe, S. 26 (sowie NZZ online): Das hohe Gut Wirtschaftsfreiheit nimmt Schaden.


Kommentare

4 Antworten zu „Parastaatliche Monopole als Wettbewerber – Arbeit für die WEKO”.

  1. Avatar von Christian Schreiber

    Gratuliere zu diesem gut präsentierenden Blog! (Eine Auflösung des Foto-„Rätsels“ könnte erfolgen, indem der Name der betreffenden Koryphäe angezeigt würde wenn man mit dem Cursor über sein Porträt-Foto fährt).

    Ich freue mich immer wieder an deinen (und deiner Kollegen) ökonomisch fundierten Analysen und pointierten Schlussfolgerungen/Thesen. Beurteilen kann ich nicht (mehr) alles, aber das muss ich ja auch nicht.

    Zu deinem obigen Artikel über Verbundvorteile auf dem Versicherungsmarkt: Wenn also die Lösung in der Liberalisierung liegen soll statt im (volkswirtschaftlich suboptimalen) Tätigkeitsverbot für Monopolisten ausserhalb ihres Monopolbereichs, zahle ich dann als Endkonsument mehr Prämie für die Gebäudeversicherung (und auch für die heutige Krankenkasse im Vergleich zu einer Einheitskasse!?) weil z.B. der Werbeaufwand aller Anbieter grösser als der eines Monopolisten ist? Wenn ja, warum wäre das ggf. in Kauf zu nehmen?

    1. Avatar von Markus Saurer
      Markus Saurer

      Salut Christian, es freut mich sehr wenn „alte“ Komilitonen den Blog lesen, Lob und gute Vorschläge abgeben und – das vor allem – die Inhalte kritisch hinterfragen.
      Die Idee mit dem Fotorätsel ist super. Die werden wir bei der nächsten Ausgabe irgendwie umsetzen (es ist geplant, ab und zu die Köpfe sozusagen rollen zu lassen). Die Collage wurde allerdings automatisch erstellt – sie muss zur Angabe von Namen manuell nachbearbeitet werden.
      Zum Inhalt: Es stimmt, dass das Tätigkeitsverbot für Monopolisten ausserhalb ihres Monopolbereichs im Prinzip suboptimal ist, da wir ja dadurch auf die Realisierung von Verbundvorteilen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich verzichten müssen. Ich würde sagen, das ist der Preis dafür, dass wir Monopol- und Wettbewerbsbereiche haben und nicht nur Wettbewerbsbereiche oder nur Monopolbereiche. Lassen wir aber die Betätigung der Monopolisten in Wettbewerbsbereichen zu, dann riskieren wir die ständige Ausweitung der Monopolbereiche, verbunden mit den üblichen allokativen und dynamischen Effizienzverlusten. Die Lösung besteht darin, Monopole und Tätikeitsverbote simultan aufzuheben.
      Vor Jahren hat es eine Untersuchung gegeben, die gezeigt hat, dass Kunden in Kantonen mit Gebäudeversicherungsmonopolen besser und günstiger bedient werden als Kunden in Wettbewerbskantonen. Wenn dem wirklich so ist, dann sollte man die Gebäudeversicherungsmonopole belassen, ihnen jedoch eine Ausweitung der Tätigkeit in Wettbewerbsbereiche verwehren.
      Bei den Krankenkassen zweifle ich an den Vorteilen der Einheitskasse. Vor allem aber scheint mir Wettbewerb von Krankenkassen nötig, um überhaupt wettbewerbliche Elemente im Gesundheitswesen aufleben zu lassen.
      Diese Fragen ändern aber nichts am Problem, dass Verbundvorteile durch Behörden nur willkürlich und wettbewerbsverzerrend „verteilt“ werden können.

  2. Avatar von Markus Saurer
    Markus Saurer

    In der NZZ vom 4. September 2012, S. 30, Fokus der Wirtschaft, findet sich eine Gegenüberstellung eines Beitrags „Staatswirtschaft, aber fair“ von Quinto/Uhlmann mit einem Beitrag „Die freie Wirtschaftsordnung ernst nehmen“ von Rhinow. Rhinow warnt zu Recht vor möglichen unliebsamen Folgen des Bundesgerichtsentscheids – so auch vor Wettbewerbsverzerrungen. Den Beitrag von Rhinow kann man gut mit unserem Blogbeitrag kombinieren, der ja zeigt, dass Wettbewerbsverzerrungen in der Konstellation Kombination Monoppol/Wettbewerb systembedingt – also so gut wie unvermeidlich – sind.

  3. Avatar von Marktauftritt der Gebäudeversicherungsmonopolistin GVB im Wettbewerbsbereich | Wettbewerbspolitik

    […] innehat, beruhen, dann sollte die WEKO gleich ihre Arbeit aufnehmen. Wir haben schon in einem früheren Beitrag darauf hingewiesen, dass Monopol- und Wettbewerbsbereiche in einer Hand nicht ohne erhebliche […]

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