Auswirkungen des Publigroupe-Entscheides des BGer auf die laufende KG-Revision

Das Bundesgericht hat die Sanktion gegen Publigroupe bestätigt (Urteil 2C_484/2010 vom 29. 6. 12). Der Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung fiel am Freitag nach mehrstündiger Urteilsberatung mit drei gegen zwei Stimmen (so die NZZ). Im Rahmen des Falles Publigroupe musste das Bundesgericht auch über die Frage entscheiden, ob das im Kartellgesetz vorgesehene Bussgeldverfahren den rechtsstaatlichen Anforderungen der EMRK genügt oder ob statt der WEKO in der aktuellen Ausprägung bereits in erster Instanz ein EMRK-konformes Gericht über die Sanktionen mit Strafcharakter hätte entscheiden sollen.
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27.11.2011 im Fall Menarini wurde allgemein erwartet, dass das Bundesgericht das aktuelle institutionelle Setting (mit Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht) absegnen wird.
Was bedeutet das Urteil nun aber für die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung eines erstinstanzlichen Wettbewerbsgerichts? Erübrigt sich dieser Revisionsvorschlag, da die rechtsstaatlichen Mängel des Verfahrens vor der WEKO gemäss Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition) geheilt werden können?
Das Urteil des Bundesgerichts bedeutet einzig, dass die EMRK den Schweizer Gesetzgeber nicht zwingt, ein solches Gericht einzuführen. Das Urteil ist aber keine Lösung für das vom Bundesrat erkannte Problem der mangelnden Trennung zwischen dem untersuchenden Sekretariat und der urteilenden Kommission (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates, S. 3921 ff.). Auch wenn das aktuelle Verfahren den Anforderungen der EMRK insgesamt genügt, darf sich der Gesetzgeber weiterhin mit der Frage auseinander setzen, ob es sinnvoll wäre, bereits in erster Instanz ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten. Es gibt einige Gründe, welche dafür sprechen würden, vgl. hier und hier.


Kommentare

Eine Antwort zu „Auswirkungen des Publigroupe-Entscheides des BGer auf die laufende KG-Revision”.

  1. Avatar von Vinzenz Ernst

    Von einem rechtsstaatlichen Verfahren kann in diesem Fall keine Rede sein. Die Verfügung der WEKO vom 5.3.2007 – ergangen nach einer 10-jährigen (sic!) Verfahrensdauer mit ständigen Positionswechseln, unausgegorenen Verfügungsentwürfen, ökonomisch unsinnigen Aufforderungen zu angeblich kartellrechtskonformem Verhalten sowie Treu und Glauben spottendem Verhalten der Behörde – ist in vielfacher Hinsicht mit formellen und materiellen Rechtsmängeln behaftet. Die Kommission und in ihrem Schlepptau das Sekretariat sind nach der Prokrustes-Methode vorgegangen: Der Sachverhalt wird gezerrt und gestaucht, bis er ins vorgefasste Schema passt. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2010 ist nicht nachvollziehbar. Besonders enttäuschend ist, dass das Gericht zwar ausführt, es habe die volle Kognition und wahre das verfassungsmässige Recht der Unternehmen auf einen unabhängigen Richter (was die WEKO nicht ist und auch gar nicht sein will), sich dann aber weigert, diese Rolle tatsächlich auch wahrzunehmen. Am zeitlichen Druck kann es jedenfalls nicht gelegen haben, nahm sich doch das Bundesverwaltungsgericht geschlagene 3 Jahre für seinen Entscheid …Die Entscheidbegründung des Bundesgerichtes steht noch aus. Man darf gespannt sein, mit welchen besseren Argumenten als diejenigen des Instruktionsrichters das höchste Gericht die formellen und materiellen Rechtsmängel entkräften will. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das möglich ist. Der Fall PubliGroupe könnte doch noch sein Gutes haben, wenn er die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Institutionenreform i.S. des Vorschlages des Bundesrates belegen und ihr zum Durchbruch verhelfen könnte. Hoffentlich tut er das !Vinzenz Ernst

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