Die Weko hat heute angekündigt, Nikon mit einer Busse von 12.5 Millionen Schweizer Franken wegen Behinderung von Parallelimporten zu belegen. Zwar sei durch dieses Verhalten der Wettbewerb nicht beseitigt, aber immerhin erheblich beeinträchtigt worden.
Man darf gespannt darauf sein, wie die Weko diese erhebliche Wettbewerbsbehinderung begründen wird. Wetten, dass diese Begründung praxisgemäss nichts mit Wettbewerb zu tun haben wird?
Gestern hat übrigens auch – wie bereits die Weko – das Bundeskartellamt kundgetan, dass die Hersteller den Internethandel nicht behindern dürfen. Der Hersteller hat zwar plausible Effizienzgründe geltend gemacht. Die wurden indes gar nicht weiter geprüft, denn gemäss den Leitlinien der EU-Kommission sei die Praxis des Herstellers eh unzulässig. Nach Lektüre des Berichts bleibt etwas die Frage zurück, ob denn die Hersteller zum Vertrieb ihrer eigenen Ware überhaupt noch etwas zu sagen haben.
Ein Ausweg wurde in den USA bereits vor fast 100 Jahren gefunden: die so genannte Colgate-Doktrin. Falls ein Hersteller den Händlern z.B. die Endkundenpreise vorgibt und diesen Händlern mit Nichtbelieferung droht, wenn sie die vorgegebenen Preise nicht einhalten, liegt keine Wettbewerbsabrede vor, sondern eine unilaterale Verhaltensweise. Diese Praxis scheint mir vernünftiger als – wie in der EU und in der Schweiz – in jedem Fall davon auszugehen, dass eine Abrede vorliegt. Dies selbst wenn der Hersteller dem Händler die Pistole auf die Brust setzt und sagt, entweder oder…
Für die Hersteller ist es indessen sehr aufwendig sicherzustellen, dass eine unilaterale Verhaltensweise vorliegt und die Behörde nicht doch auf eine Wettbewerbsabrede schliesst (gut illustriert am Beispiel Ping). Deshalb wäre es in jedem Fall am besten zu prüfen, ob der Wettbewerb durch die Abrede oder unilaterale Verhaltensweise tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch hier).
Diese Prüfung ist den Wettbewerbsbehörden indes kaum zuzumuten, denn „sie belastet die Verfahren und führt zudem zu Rechtsunsicherheit, da sich nur mit grösstem Aufwand und nur selten eindeutig feststellen lässt, ob eine Abrede den Wettbewerb „erheblich beeinträchtigt“ oder nicht.“ (Erläuternder Bericht zum Teilkartellverbot, S. 3). Am besten also gleich ein Verbot aussprechen. Damit erspart man sich diese Schwierigkeiten und Rechtssicherheit ist hergestellt (zu welchen Kosten?). Gleichzeitig überlässt man den Herstellern die unmöglich zu erfüllende Aufgabe (vgl. dazu die Belege hier) der Behörde zu beweisen, dass ihr Vorhaben effizient ist. Und wenn das Unmögliche nicht getan wird, dann sind hohe Sanktionen fällig.