Ist eine unverbindliche Preisempfehlung unverbindlicher als eine Preisempfehlung?

In ihrem Jahresbericht schreibt die Weko, dass eine Marktbeobachtung zu den Preisen von Rollkoffern verschiedener Marken ergab, dass die untersuchten Rollkoffer-Modelle bei den meisten befragten Händlern zu den gleichen oder fast gleichen Preisen angeboten werden (vgl. PRW 2011/1, S. 9). Zudem entsprächen diese Preise vorwiegend den Preisempfehlungen der Hersteller und Importeure.

Kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweisen lagen gemäss Weko indes keine vor. Allerdings seien die Preisempfehlungen oft nicht klar ersichtlich als unverbindlich gekennzeichnet gewesen. Deshalb seien die involvierten Unternehmen aufgefordert worden, ihre Preisempfehlungen ausdrücklich als unverbindlich zu kennzeichnen.

Abgesehen von der Tatsache, dass diese Aufforderung der Weko mehr als fragwürdig ist, wenn keine kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweise vorliegt, ist und war mir nie klar, weshalb eine Empfehlung zusätzlich explizit als unverbindlich zu bezeichnen ist, damit sie als unverbindlich gilt. Eine Empfehlung ist ein Rat, ein Vorschlag, ein Tipp, den zu befolgen oder zu lassen im freien Ermessen des Empfehlungsadressaten liegt. Eine Empfehlung entfaltet deshalb per definitionem keine Bindungswirkung und ist somit unverbindlich.

Das scheint auch die Auffassung der EU-Kommission zu sein, denn weder in ihrer Verordnung zu vertikalen Vereinbarungen noch in den zugehörigen Leitlinien wird gefordert, dass Preisempfehlungen als unverbindlich zu bezeichnen sind.

In der Schweiz scheint dies jedoch ein wichtiges, teilweise sogar entscheidendes Kriterium zu sein wie die Vertikalbekanntmachung der Weko und der Hörgerätefall zeigen. Ein Vergleich des Hörgeräte- mit dem Rollkofferfall wirft deshalb die Frage auf, ob da teilweise mit verschiedenen Ellen gemessen wird. In beiden Fällen funktioniert der Interbrand-Wettbewerb (nach der hier vertretenen Meinung liegt bereits aus diesem Grund in beiden Fällen kein kartellrechtlich relevantes Problem vor); in beiden Fällen gaben die Hersteller und Importeure Preisempfehlungen ab, die von einem grossen Teil der Händler befolgt wurden; auch fehlte in beiden Fällen die Bezeichnung „unverbindlich“.

Bemerkenswert ist überdies die Reibungsfläche dieser Weko-Forderung mit den Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 2 und insbesondere 18 Absatz 2 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV), wonach Hersteller, Importeure und Grossisten Richtpreise vorgeben können, sofern diese Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden. Die besagten und andere Bestimmungen der PBV sind zur Zeit in Revision.

Affaire à suivre…


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