Das Kartellgesetz und die Neutralitäten

In ihrer Vernehmlassung zur Revision des Energiegesetzes vom 30. Juni 2020 pocht die WEKO zu Recht auf Wettbewerbs- und Technologieneutralität. Spätestens ab dem Jahr 2031 sei ein umfassendes und marktnahes System zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 einzuführen, beispielsweise mittels Lenkungssystem und/oder einem Quotensystem mit Zertifikatshandel. Auf eine Verlängerung des bestehenden, auf Subventionen für bestimmte Technologien basierenden
Fördermodells um fünf weitere Jahre bis Ende 2035 sei zu verzichten.

Dem kann ich gerne beipflichten (wobei ich nichts zur Energiestrategie 2050 gesagt haben will). Wettbewerbsneutralität ist geboten, damit sich die beste/effizienteste Technologie zur Erreichung eines bestimmten Ziels durchsetzen kann. Die Förderung bestimmter Technologien durch z.B. Subventionen hingegen würgt den Wettbewerb um die beste Technologie ab. Sie ist – um mit F. A. von Hayek zu sprechen – eine Anmassung von Wissen, denn der Regulator masst sich an zu wissen, welche Technologie die beste ist. Dieses Wissen kann freilich niemand im Voraus haben. Erst der Wettbewerb wird zeigen, welche Technologie die beste/effizienteste ist.

Wettbewerbsneutralität enthält indes nicht bloss Technologieneutralität, sondern z.B. auch Strukturneutralität, also Neutralität gegenüber Unternehmensstrukturen, Vertriebsstrukturen, Produktionsstrukturen etc. Diesbezüglich ist das Gesetz, welches den Wettbewerb fördern soll, um für die Volkswirtschaft schädliche Entwicklungen zu verhindern, nicht neutral.

Unternehmenskooperationen, welche bestimmte Dinge wie Preise, Mengen oder Gebiete erfassen, sind sozusagen per se verboten, denn sie bewirken gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen, selbst wenn der Wettbewerb nach wie vor funktioniert. Das klingt paradox (ist es auch), allerdings wird bei den genannten Kooperationen gar nicht geprüft, ob der Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt wird, sondern diese Beeinträchtigung wird per se angenommen. Schliessen sich hingegen Unternehmen zusammen, was automatisch eine einheitliche Preis-, Mengen- und Absatzpolitik zur Folge hat, wird nichts Derartiges angenommen. Bei Unternehmenszusammenschlüssen wird geprüft, ob es nach dem Zusammenschluss immer noch genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten geben wird, so dass der Wettbewerb nach wie vor spielen wird. Die eine Struktur, Kooperation in Form einer Vereinbarung, wird vom Gesetz somit anders behandelt als die andere Struktur, der Zusammenschluss.

Das Kartellgesetz ist also nicht strukturneutral und fördert gewisse Strukturen. Damit steht es allerdings dem Wettbewerb um das Auffinden der besten/effizientesten Struktur im Weg.

Das könnte seine Berechtigung haben, falls die allgemeine Lebenserfahrung und auch empirische Befunde zeigen würden, dass gewisse Strukturen immer schädlich sind. Solche Hinweise gibt es bei Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Gebiete und Kunden. Keine solche Hinweise gibt es indessen bei Kooperationen zwischen Komplementären, also z.B. Produzenten und Vertreibern, zumindest solange der Endkunde die Wahl zwischen verschiedenen Produkten hat. Bezüglich Vertriebsstrukturen verletzt das Kartellgesetz den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität somit zu Unrecht und erfüllt damit den eigenen Anspruch, nämlich den Wettbewerb zu fördern, nicht.


Kommentare

Eine Antwort zu „Das Kartellgesetz und die Neutralitäten”.

  1. Avatar von Markus Saurer
    Markus Saurer

    Ich teile die Ansicht von Adrian Raass. Ja, Abreden zwischen Konkurrenten (horizontal) haben haben natürlich ein Potenzial, den Wettbewerb einzuschränken. Zumindest der Wettbewerb zwischen den Abredepartner wird ja mit einer solchen Abrede definitionsgemäss eingeschränkt. In sehr vielen Fällen werden aber Abreden zwischen kleineren Wettbewerbern getroffen, damit diese mit Erfolg den Wettbewerb gegen ansonsten zu starke Dritte aufnehmen können. Unter diesen Umständen können horizontale Abreden ebenso prokompetitiv sein, wie dies bei Abreden unter Komplementären (vertikal) eher die Regel denn die Ausnahme darstellt. Im Grunde genommen sind horizontale Abreden also ebenso ambivalent in ihrer Wirkung wie vertikale Abreden. Dabei spielt es auch nicht grundsätzlich eine Rolle, welche Wettbewerbsparameter von den Abreden betroffen sind – Preise, Mengen, Gebiete, Kunden, Produktion, Absatz, Einkauf, Forschung und Entwicklung.
    Konfrontiert man diese wettbewerbsökonomisch unbestrittenen Aussagen – „es kommt auf die Umstände an“ – mit der Entwicklung des KG-Vollzugs der letzten Jahre (v.a. mit der GABA/Elmex-Doktrin), dann sieht man, dass sich diese von einer wettbewerbsökonomisch fundierten Linie abgesetzt hat.

    Nur bei der Fusionskontrolle ist dies bis jetzt noch nicht der Fall. Dies könnte sich allerdings mit der Herabsetzung der Interventionsschwelle und der Nachweisqualität bei der Einführung des SIEC-Test ändern. Auch hier könnten sich dann die WEKO und die Gerichte bald das Wissen anmassen – oder sagen wir netter: zutrauen – , welche Fusionen sowieso in aller Regel zu einer erheblichen Wettbewerbsbeinträchtigung führen. Kandidaten waren natürlich die von Adrian Raass erwähnten Asymmetriefälle (Nichtneutralität zwischen Abredekontrolle und Fusionskontrolle). Zwar könnte so die Asymmetrie eventuell verschwinden, dies aber wohl zum Preis einer zu interventionistischen Politik bzw. deren Ausdehnung auf die Fusionskontrolle.

    Das müssen wir weiter beobachten und kommentieren.

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