Notwendiges und nicht Notwendiges

Notwendig ist sicherlich eine Änderung der Institutionen, insbesondere die klare Trennung von untersuchender und anklagender Behörde einerseits sowie Entscheidbehörde andererseits. Die Änderungsvorlage sieht hier eine gute Lösung vor.

Notwendig wäre aber auch eine echte Verbesserung des Widerspruchverfahrens bzw. die Umwandlung dieses Verfahrens in eine Meldemöglichkeit wie sie anlässlich der letzten KG-Revision vom Bundesrat vorgesehen war. Nur die Möglichkeit, ein Vorhaben vor dem Vollzug zu melden und dafür automatisch von der Sanktionsdrohung befreit zu werden, kann die gravierenden Mängel, welche sich aus der mangelnden Bestimmtheit von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 KG ergeben, beheben.

Notwendig wäre zudem eine Klarstellung bei der Beweislastverteilung. Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass die Beweislast bei der Behörde liegt. Die heutige Praxis bei der Effizienzverteidigung (Art. 5 Abs. 2 KG) ist diesbezüglich zumindest unklar, wenn nicht gar im Widerspruch dazu.

Notwendig wäre die ersatzlose Streichung von Art. 5 Abs. 4 KG. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten sind indessen zu zögerlich, vielleicht aus politischen Kalkül nur als Zwischenschritt gedacht, und werden zwar zusätzliche Kosten, aber keinen zusätzlichen Nutzen generieren. Die Beibehaltung der Sanktionsdrohung auf Preisbindungen und Gebietsexklusivitäten ist sachfremd. Sanktionen sollen präventiv wirken. Wenn indessen erst nach eingehender und differenzierter Analyse beurteilt werden kann, ob eine Vereinbarung zulässig oder unzulässig ist, dann gibt es präventiv nichts zu verhindern. (Mehr dazu hier und hier)

Sicherlich nicht notwendig ist die Änderung der materiellen Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle. Die Vorlage spricht hier sehr einseitig von „zu permissiver“ Zusammenschlusskontrolle. Die andere Seite, nämlich dass eine weniger permissive Kontrolle zu mehr ungerechtfertigten Interventionen führen würde, bleibt unerwähnt. Wenn etwas bis jetzt im Kartellrecht relativ – mit Betonung auf „relativ“ – gut funktioniert hat, dann war das die Fusionskontrolle. Weshalb ändern, was zufriedenstellend funktioniert? (Mehr dazu hier)


Kommentare

Eine Antwort zu „Notwendiges und nicht Notwendiges”.

  1. Avatar von Markus Saurer

    Was die materiellen Vorschläge bei der Fusionskontrolle betrifft, rächt sich jetzt, dass sich kaum jemand ernsthaft mit dem Evaluationsbericht und mit den Evaluationsstudien auseinandergesetzt hat. Aus diesen Unterlagen folgt nämlich keineswegs, dass die Zusammenschlusskontrolle bisher in wettbewerbsökonomischer Hinsicht "zu permissiv" war, indem antikompetitive Fusionen wegen Gesetzesmängeln nicht hätten verboten werden können. Vielmehr folgt daraus nur, dass die Weko meistens nicht einschreiten konnte. Der Beweis, dass dies ökonomisch nicht richtig war, wird gar nicht erst angetreten. Und so lange dieser Beweis nicht geführt wird, darf die Fusionskontrolle nicht verschärft werden.

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