Darstellung aus einem Referat von Dr. Monique Sturny, walderwyss RA, Zürich, 28. September 2022.

Das Kartellgesetz (KG) wurde 1962 auf Basis des verfassungsrechtlichen Ziels erlassen, sozial oder volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen von Kartellen zu bekämpfen. Das Vorgehen der damals zuständigen Kartellkommission richtete sich in der Praxis nach der sogenannten «Saldomethode», wonach eine Wettbewerbsbehinderung nur dann als schädlich eingestuft wurde, wenn eine Abwägung aller Vor- und Nachteile, einschliesslich nicht ökonomischer Aspekte, einen negativen Saldo ergab. Hierdurch war der Stellenwert des Wettbewerbs in der Praxis stark relativiert.

Im Jahr 1995 erfuhr das Wettbewerbsrecht eine grundlegende Neuorientierung. Die «Saldomethode» wurde abgeschafft. Ziel des neuen Gesetzes war – und ist es noch heute – der Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Als institutionelle Neuerung wurde die Verfügungskompetenz und damit die Rechtsdurchsetzung vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; heute WFB) auf die Wettbewerbskommission (WEKO) übertragen.

2003 wurden insbesondere die Durchsetzungsinstrumente der WEKO und deren Sekretariat gestärkt: Durch die Einführung der direkten Sanktionen können seither gravierende Wettbewerbsbeschränkungen bereits bei deren Feststellung und nicht erst im Wiederholungsfall geahndet werden.

Vermutungstatbestände ergänzen

Diese Revision enthielt folgende sechs Elemente:

  • Stärkung des Kartellzivilrechts;
  • Einführung von strafmildernden Compliance-Programmen;
  • Verbesserung des Widerspruchsverfahrens;
  • Einführung des SIEC-Tests;
  • Institutionenreform sowie auch
  • ein Teilkartellverbot.

Es waren insbesondere die Institutionenreform und das Teilkartellverbot, welche das Revisionsvorhaben in der Politik scheitern liessen.

Fair-Preis Initiative / indirekter Gegenvorschlag –> rel. Marktmacht (Link) ergänzen

Geoblocking (UWG) und Hotelbuchungen (UWG) ergänzen –> weitere Themen (Link)