EU vs. Google-Shopping: Falsch, falsch und nochmals falsch

EU vs. Google-Shopping: Falsch, falsch und nochmals falsch
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Gastbeitrag von Henrique Schneider

Die Europäische Kommission büsst Alphabet, Googles Mutterhaus, wegen Marktmachtmissbrauch mit 2.4 Milliarden Euro (vgl. z.B. NZZ online). Das ist mehr als das Doppelte der bisher höchsten Kartellstrafe – 1.06 Milliarden im Intel-Fall im Jahr 2009. Gerade in diesem Gigantismus zeigt sich, wie wenig die Kommission von Wettbewerb versteht.

Nach Meinung der EU-Kommission hat Google mit dem «Shopping» Dienst seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht. Der Suchalgorithmus würde googleeigene Angebote und Angebote von Google Partnern favorisieren. Zugegeben: Noch sind die Einzelheiten der Argumente der Kommission nicht bekannt. Damit ist jede Analyse des Entscheids provisorisch. Doch schon ein kursorischer Überblick zeigt drei gravierende Fehler.

Akteurs- statt Institutionenschutz

Wettbewerbsrecht ist dazu da, die Institution des Wettbewerbs zu schützen. In der Anwendung seiner Instrumente – dazu gehört Art. 102 TFEU – ist nicht auf die Besserstellung einiger zu Lasten anderer Akteure zu schauen, sondern es geht um die Gesamteffekte. Im Shopping-Fall liess sich die Kommission indes zu sehr von vermeintlichen Anliegen von Konsumenten sowie von Google-Konkurrenten leiten.

Statt sich zu fragen, wie der Wettbewerb insgesamt betroffen sei, ging die Kommission fast ausschliesslich auf die Anliegen der Wettbewerber ein. Sie verlor sich in Berechnungen von Marktanteilen und Umsätzen. Vor lauter Granularität der Seiten-Ranking Analyse hat sie das Wesentliche vergessen (wollen): Der Markt ist grösser geworden; der Wettbewerb strenger. Damit ist die Institution des Wettbewerbs in keinem Moment angegriffen.

Statisches statt dynamisches Verständnis des Marktes

Die EU Kommission scheint überhaupt wenig Verständnis für den relevanten Markt zu haben. Natürlich ist wohlwollend anzumerken, dass, wenn sie sich zur Anwältin der Konsumenten und Wettbewerber macht, sie folgerichtig keinen Markt identifizieren muss. Aber die Instrumentalisierung der Kommission durch bestimmte Akteure kann wohl kaum eine valide Verteidigung sein.

Es ist schwer – eigentlich unmöglich – eine marktbeherrschende Stellung im Suchmaschinenmarkt zu haben. Dies aus drei Gründen. Erstens sind die Substitutionsmöglichkeiten gegeben – eigentlich unendlich. Zweitens sind die Substitutionskosten gering – eigentlich gleich null. Drittens sind die Markteintrittsbarrieren ephemer – eigentlich inexistent. Im Google-Fall ist es noch extremer. «Shopping» befindet sich im Wettbewerb mit Amazon, Facebook, dem übrigen Versandhandel und dem stationären Handel sogar. Dass die Kundinnen und Kunden diese Quellen komplementär benützen, zeigt, wie stark der Wettbewerb hier bereits spielt.

Performative Begriffe statt Präzision

Bezeichnend ist die Pressemitteilung der Kommission. Einerseits wird eine stark moralisierende Sprache eingesetzt. Einige Effekte von Google werden fallweise als «richtig» und «gut» bezeichnet – und damit der gebüsste «Shopping»-Dienst stillschweigend auch als «falsch» und «böse» taxiert.

Viel problematischer ist es, wenn gesagt wird, Kunden «bezahlen» die Benützung der Suchmaschine «mit ihren Daten». Gerade das stimmt nicht. Bezahlung setzt eine beidseitige Verwertbarkeit des Tauschmittels voraus. Selbst wenn die Kundendaten für Google verwertbar wären, sind sie es für den Benützer nicht. Zudem hat der Benützer verschiedene – oft kostenlose – Möglichkeiten, seine Daten zu pseudonymisieren oder gar anonymisieren. Natürlich gehen Benützer ein Austauschverhältnis mit der Suchmaschine ein; ob aber Zahlung Teil dieses Verhältnisses ist, sei dahingestellt.

Diese drei Fehler sind gravierend. Sie zeigen, wie wenig Verständnis die EU-Kommission für Wettbewerb, zumal für die Dynamik digitaler Plattformen und überhaupt für Marktprozesse hat. Viel bedenklicher noch zeigen diese drei Fehler exemplarisch: Der Kommission geht es gar nicht mehr um den Institutionenschutz (Schutz des Wettbewerbs), sondern vorrangig um Industrie- und Verteilungspolitik. Und deshalb ist ihr Entscheid sogar mehr als nur dreifach falsch.

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Lesen Sie auch diesen kritischen Kommentar im Blog Chilling’Competition:
Google Shopping Decision- First Urgent Comments

3 Antworten zu „EU vs. Google-Shopping: Falsch, falsch und nochmals falsch”.

  1. Avatar von Markus Saurer

    Jetzt ist es also soweit, wie ich schon vor über einem Jahr befürchtet hatte: Google Shakedown mit vermutlich schwergewichtig fiskalischer Zielsetzung. Und wie gesagt, auch Facebook wird drankommen.

    Shakedown Google

  2. Die Kunden bezahlen sehr wohl mit ihren Daten. Für die kartellrechtliche Analyse stimmt der Satz im Ergebnis. Ob man jetzt Daten oder die Aufmerksamkeit des Nutzers als Entgelt betrachtet oder einen unentgeltlichen Markt annimt, kann egal sein. Denn es ist ständige Entscheidungspraxis der KOM und des EuG (und neuerdings auch des BKartAs), kartellrechtlich relevante Märkte auch bei unentgeltlichen Leistungen anzunehmen, z.B. mit Blick auf die Bereitstellung von Webbrowsern – siehe Kommission v. 16.12.200, COMP/39.530, Rz. 22 – Microsoft; sowie Kommission v. 6.3.2013, COMP/39.530 – Microsoft; mit Blick auf digitale Media Player – siehe Kommission v. 24.3.2004, COMP/C-3/37.792, Rz. 425 – Microsoft; EuG v. 17. 9. 2007 – Rs. T-201/04, Slg. 2007, II-3601 = WuW/E EU-R 601; und mit Blick auf kostenlose online-Kommunikationsdienste – siehe Kommission v. 7. 10. 2011, COMP/M.6281, Rz. 10ff.– Microsoft/Skype

    Die genaue Marktabgrenzung kann erst seriös beurteilt werden, wenn die Entscheidung in voller Länge verfügbar ist. Der Pressemitteilung sind detallierte Überlegungen hierzu nicht zu entnehmen.

    Schließlich ist die oft bemühte Behauptung, „the competition is only one click away“, nicht ohne Einschränkung zutreffend. Auch und gerade der Markt für Suchmaschinen (sollte er so abzugrenzen sein) und für Preisvergleichsdienste kann kippen, so dass nur noch ein Unternehmen in diesen Märkten agiert. Disruptive Innovationen sind auch in diesen dynamischen Märkten keine Selbstverständlichkeit. Dies müssen Kartellbehörden bedenken, wenn sie überhaupt noch ein wenig Wettbewerb erhalten wollen, den es zu schützen gilt.

  3. Man mag so oder anders über den Entscheid urteilen. Aber der Kommentar von Herrn Schneider ist schlicht unverständlich. Wie genau kann man eine Suchmaschine substituieren? Und dann auch noch praktisch kostenfrei?
    Mir scheint, da hat eher der Herr Schneider den Bezug zur Realität verloren und keine Ahnung, wie ein Markt abgegrenzt wird.

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