Fehlentscheid in Deutschland im Online-Vertrieb

dpa 27.08.2015
Ein Laufschuhhersteller hatte seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze und die Nutzung von Preis­vergleichen untersagt. Das ging dem Kartellamt zu weit. Die Entscheidung hat auch für andere Händler Bedeutung.

Quelle: Online-Vetrieb: Kartellamt setzt Markenherstellern Grenzen

Die schweizerische WEKO macht den gleichen Fehler, wie hier Adrian Raass und hier ich selber schon kommentiert haben. Auch in Deutschland sollten die Behörden nur gegen volkswirtschaftlich und sozial schädliche Abreden und Markt­machtmissbräuche vorgehen. Asics ist mit ihren Laufschuhen im Markt sicher gut etabliert, jedoch weit davon entfernt, über eine marktbeherrschende Stellung zu verfügen. Ein Markt­machtmissbrauch ist damit ausgeschlossen.

Und wie steht es mit einer schädlichen Abrede? Die Vertriebs­vereinbarungen von Asics betreffen nur Asics-Produkte. Davon unabhängig gibt es zahlreiche weitere Wertschöpfungsketten, die Laufschuhe herstellen und vermarkten. Somit ist ebenfalls völlig ausgeschlossen, dass Asics und ihre Vertriebspartner den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen oder gar beseitigen.

Es ist leider heute so, dass sich viele Wettbewerbsbehörden kaum um ihre gesetzlichen Vorgaben kümmern. Ihr vorrangiges Ziel scheint es vielmehr zu sein, gestaltend im Markt einzugreifen, um ihre Existenz zu rechtfertigen. Sie schaden so dem Wettbewerb!

3 Antworten zu „Fehlentscheid in Deutschland im Online-Vertrieb”.

  1. Das Bundeskartellamt weiss halt immer noch am besten, wie man Turnschuhe verkauft. Asics soll froh sein, solch hilfreiche Tipps für den erfolgreichen Wettbewerb gegen Nike, Adidas Puma und Co. zu erhalten! Das Bundeskartellamt dürfte hier über ein besser Fachwissen zu diesen Märkten verfügen als die Manager von Asics. Schliesslich stammen diverse erfolgreiche Turnschuhmarken aus dem Hoheitsgebiet des Bundeskartellamtes. Ha ha!

  2. Bemerkenswert auch, dass die Monopolkommission dem BKartA explizit eine andere Vorgehensweise empfiehlt (Rz. 427): „Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht wirken sich im Rahmen selektiver Vertriebssysteme ausgesprochene Drittplattformverbote somit nur unter bestimmten Bedingungen zum Nachteil der Verbraucher aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Hersteller aufgrund eines geringen Interbrand-Wettbewerbs über Marktmacht verfügen
    oder aber wenn diese bei paralleler Einführung durch mehrere Hersteller den Markenwettbewerb insgesamt schwächen.“ Deshalb sollte „Die Beurteilung von Drittplattformverboten (…) einzelfallabhängig unter Berücksichtigung des Ausmaßes des bestehenden Markenwettbewerbs zwischen Herstellern sowie möglicher Effizienzeinwände, die auf dem Schutz des Markenimages beruhen, erfolgen.““ (Rz. 590)
    Zitiert aus Monopolkommission, Sondergutachten 68, Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte. Juni 2015 (http://www.monopolkommission.de/index.php/de/homepage/84-pressemitteilungen/286-wettbewerbspolitik-herausforderung-digitale-maerkte)

    1. Oh. Vielen Dank. Sehr interessant. Das wusste ich noch nicht.

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