dpa 27.08.2015
Ein Laufschuhhersteller hatte seinen Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze und die Nutzung von Preisvergleichen untersagt. Das ging dem Kartellamt zu weit. Die Entscheidung hat auch für andere Händler Bedeutung.
Quelle: Online-Vetrieb: Kartellamt setzt Markenherstellern Grenzen
Die schweizerische WEKO macht den gleichen Fehler, wie hier Adrian Raass und hier ich selber schon kommentiert haben. Auch in Deutschland sollten die Behörden nur gegen volkswirtschaftlich und sozial schädliche Abreden und Marktmachtmissbräuche vorgehen. Asics ist mit ihren Laufschuhen im Markt sicher gut etabliert, jedoch weit davon entfernt, über eine marktbeherrschende Stellung zu verfügen. Ein Marktmachtmissbrauch ist damit ausgeschlossen.
Und wie steht es mit einer schädlichen Abrede? Die Vertriebsvereinbarungen von Asics betreffen nur Asics-Produkte. Davon unabhängig gibt es zahlreiche weitere Wertschöpfungsketten, die Laufschuhe herstellen und vermarkten. Somit ist ebenfalls völlig ausgeschlossen, dass Asics und ihre Vertriebspartner den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen oder gar beseitigen.
Es ist leider heute so, dass sich viele Wettbewerbsbehörden kaum um ihre gesetzlichen Vorgaben kümmern. Ihr vorrangiges Ziel scheint es vielmehr zu sein, gestaltend im Markt einzugreifen, um ihre Existenz zu rechtfertigen. Sie schaden so dem Wettbewerb!