NZZ EQUITY, 15. November 2012 (freundlicherweise durch die Autoren zum Download zur Verfügung gestellt):
- Gy./hus. „Abzockerei“ oder Kundendienst? Wenn Abreden zwischen Fachhändlern und Produzenten von Vorteil sind. (S. 49)
- Gy. Preismodelle im Wettbewerb. Streit über vertikale Abreden. (S. 50)
- Gy. Fachhändler in festen Händen. Teilweise strenge Kontrolle der Vertriebskanäle durch Markenproduzenten. (S. 51)
- hus. Schärfere Regeln für Absprachen. Schwieriger Nachweis der wirtschaftlichen Effizienz von Vertikalabreden. (S. 52)
Interessant ist nachfolgende Bemerkung aus dem Beitrag von Schöchli, welche sich offenbar auf ein Papier des Bundesrates oder des SECO zur Umschreibung der Voraussetzungen für die Effizienzrechtfertigung auf Verordnungs- oder Bekanntmachungsstufe (Art. 6 KG) stützt:
„Für Mengen- und Preisabreden ist zugunsten kleinerer Betriebe eine Sonderregel in Diskussion, wonach bei sehr geringen Marktanteilen beteiligter Firmen (zum Beispiel unter 5%) die Weko auf eine Intervention verzichten würde.“
Sollte eine solche Regelung auf Verordnungsstufe oder als Bekanntmachung der Weko erlassen werden, wäre sie mit dem Wortlaut des Teilkartellverbots (Art. 5 des Entwurf KG) nicht vereinbar und auch nicht von der Delegationsnorm in Art. 6 KG erfasst. Damit wäre sie bundesrechtswidrig. Die Frage nach den Marktanteilen der an einer Abrede beteiligten Unternehmen ist eine Frage der Erheblichkeit und nicht eine Frage der Effizienzrechtfertigung. Auf die Frage der Erheblichkeit soll künftig verzichtet werden. Soll eine solche Regelung geltendes Recht werden, müsste sie direkt im KG verankert werden oder die Delegationsnorm von Art. 6 KG müsste angepasst werden.
Vielen Dank für diesen interessanten Kommentar. Mit anderen Worten wird – strikt vollzogen – der Vorschlag des Bundesrats auch die klitzekleinsten Unternehmen erfassen. Das zeigt nur, wie absurd diese ganze Übung ist.